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1854

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Hanau, Donnerstag den 20. Juli 1854»

Gesetzgebung.

Die Nr. XI des Geseyblattes von diesem Jahre enthält:

Auslchreiben des Finanzministeriums, vom 14. Juli 1854,

die Erklärung der Straße von Mar­burg über Welda nach Dolkmarsen zur Uebergangöstraße betreffend.

Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten die'Straße von Marburg über Melda nach Volkmarsen zur Ueber« gangSstraße für übergangsabgabepflichtige Gegen- x terei Rinteln, und ,

stande erklärt und am lexitgenannten Orte die dies- - 2) die Ortschaften des Justizamtes Oldendorf und

leitige Hebe- und AbfertigungSstelle (gegenüber der Königlich Preußischen Hebe- und Abfertigungsstelle zu Marburg) errichtet worden ist; so wird dieses unter Hinweisung auf das Finanzministerialaus- schreiben vom 17. März 1842, hierdurch bekannt gemacht.

Cassel am 14. Juli 1854. Kurfürstliches Finanzministerium.

V o l m a r.

vt. Wipprecht.

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Ausschreiben des Fmanzministeriums, ■ vom 14. Juli 1854,

"Weise Abgrenzung der beiden ^euierctbezirke Rinteln und Olden- dorf betreffend.

e ■, ^^J inr®em^t)eit allerhöchster Entschließung Cemer Königlichen Hoheit des Kurfürsten die an­

derweite Abgrenzung der beiden Rentereibezirke Rin­teln und Oldendorf. in der Art verfügt worden ist, daß vom 1. August d. I. an sowohl hinsichtlich der Domanialgefälle und Steuern, als auch Wer fon- stigen Erhebungen und Berwaltungen, jedoch mit Ausnahme der bei der Renterei Rinteln verbleiben­den Fruchteinnahmen,

1) die Ortschaften des Justizamtes Rinteln, mit Ausschluß der Orte Rumbeck, Großenwicre», Kleinenwieden, Ostendorf und Rofenthal, so­dann die Forstaufkünfre aus den Forsten Möl- lenbeck, Todemann, und Rumbeck, der Ren-

die zu l genannten fünf Orte des Justizam­tes Rinteln, nebst den Forstaufkünften aus

dem Zerser und Bernser Forste, der Ren- terei Ol de n d vrf, neben Beibehaltung der Erhebung der aus auslän­dischen Orten eingehenden Gefälle, überwiesen werden sollen; so wird dieses zur Nachachtung hiermit be­kannt gemacht.

Cassel am 14- Juli 1854.

Kurfürstliches Finanzministerium.

B o l m a r.

vt. Wipprecht-

Erneu innigen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

.den Regierungssekretar, Kommissionsrath Buk- king zu Cassel zum Gewerbskommissar und Mit-