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1854.

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Wochenblatt

für die

Hanau, Donnerstag den 13. Juli 1854

Gesetzgebung.

Die Nr. X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung

vom 29. Juni 1854, A d'e Erhöhunx des Eingangszolles für Hefe betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. re. verordnen auf den Grund der mit den anderen Regierungen des Zollvereins getroffenen Verabre­dung, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nisteriums und unter Hinweisung auf die im §. 13 des Zollgesetzes vom 28. Dezember 1837 enthaltene landstandische Zustimmung, wie folgt:

, Dom 1. August d. J. an wird der Eingangszoll für Hefe aller Art, mit Ausnahme der Bier- und Weinhefe, von acht Thalern auf ■ de" Saß von elf Thalern für den Zollzentner er­höhet.

^^e, welche es angeht, haben sich hiernach zu ach«

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un- terschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 29. Juni 1854.

^' Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau. Vt. v. Baumbach.

mmuwi'm

Ausschreiben des Finanzministeriums vom 30. Juni 1854, die Besteuerung des Branntweins in den Kreife'n Schaumburg und Schmal- kalden betreffend.

In Gemäßheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird, auf den Grund des §. 5 des ersten Abschnitts der dem Ministerialausschreiben vom 24. Dezember 1833 beigefügten Bestimmungen und unter Hinweisung auf §. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1841, so­wie mit Rücksicht auf die Erfahrung, daß der durch den §. 3 des MinisterialauSschreibenS vom 18. Ok­tober 1838, beziehungsweise das Ministerialaus­schreiben vom 19. Dezember 1841, ungeordnete Er­hebungssatz der Maischbottigsteuer, in Folge all- mäliger Vervollkommnung des Betriebs der Brannt­weinbrennerei, noch immer unter dem durch den §. 1 der obengedachten Bestimmungen des Ministe- rialausschreibenö vom 24. Dezember 1833 festgesetz­ten allgemeinen Steuersätze bleibt, nach deshalb mit den Regierungen der betheiligten Vereinsstaaten ge­troffener Uebereinkunft, Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:

§• 1.

Die wegen der Maischbottigsteuer in den Kreisen Schmalkalden und Schaumburg in den Ministerial­ausschreiben vom 18. Oktober 1838, beziehungsweise vom 19. Dezember 1841 enthaltenen Vorschriften treten vom t. August d. J. an außer Kraft.