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1854.
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Wochenblatt
für die
Hanau, Donnerstag den 13. Juli 1854
Gesetzgebung.
Die Nr. X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung
vom 29. Juni 1854, A d'e Erhöhunx des Eingangszolles für Hefe betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. re. verordnen auf den Grund der mit den anderen Regierungen des Zollvereins getroffenen Verabredung, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nisteriums und unter Hinweisung auf die im §. 13 des Zollgesetzes vom 28. Dezember 1837 enthaltene landstandische Zustimmung, wie folgt:
, Dom 1. August d. J. an wird der Eingangszoll für Hefe aller Art, mit Ausnahme der Bier- und Weinhefe, von acht Thalern auf ■ de" Saß von elf Thalern für den Zollzentner erhöhet.
^^e, welche es angeht, haben sich hiernach zu ach«
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un- terschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 29. Juni 1854.
^' Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau. Vt. v. Baumbach.
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Ausschreiben des Finanzministeriums vom 30. Juni 1854, die Besteuerung des Branntweins in den Kreife'n Schaumburg und Schmal- kalden betreffend.
In Gemäßheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird, auf den Grund des §. 5 des ersten Abschnitts der dem Ministerialausschreiben vom 24. Dezember 1833 beigefügten Bestimmungen und unter Hinweisung auf §. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1841, sowie mit Rücksicht auf die Erfahrung, daß der durch den §. 3 des MinisterialauSschreibenS vom 18. Oktober 1838, beziehungsweise das Ministerialausschreiben vom 19. Dezember 1841, ungeordnete Erhebungssatz der Maischbottigsteuer, in Folge all- mäliger Vervollkommnung des Betriebs der Branntweinbrennerei, noch immer unter dem durch den §. 1 der obengedachten Bestimmungen des Ministe- rialausschreibenö vom 24. Dezember 1833 festgesetzten allgemeinen Steuersätze bleibt, nach deshalb mit den Regierungen der betheiligten Vereinsstaaten getroffener Uebereinkunft, Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
§• 1.
Die wegen der Maischbottigsteuer in den Kreisen Schmalkalden und Schaumburg in den Ministerialausschreiben vom 18. Oktober 1838, beziehungsweise vom 19. Dezember 1841 enthaltenen Vorschriften treten vom t. August d. J. an außer Kraft.