1854
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Hanau, Donnerstag den 29. Juni 1854.
ochenblatt
für die
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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1, Nachdem die Anordnung getroffen worden ist, daß das, auf der letzten General-Zoll-Konferenz vereinbarte amtliche Waarenverzeichniß zu den am 1" Januar d. J. an im Zollvereine beim Verkehr mit Oesterreich gültigen Tarifbestimmungen in den GeschastSlvkalcn der Zollerhebungsstellen des Kur- fürstenthums zur Einsicht für das .beteiligte Publikum ausgelegt werde, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 12. Juni 1854.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.
v. Schwer Keil.
^ 3n Bezug auf die vertragsmäßige Gewerb- steuerfreiheu der diesseitigen Handelsreisenden im ^"^»id) Hannover und Herzogthum Oldenburg wird hindurch z^,r öffentlichen Kenntniß gebracht, sdwpike 'H^"^" 2 M §• 1 des Ministerialauö- X’°m a9' März 1834 gedachten Legiti- tvirfen ^" ^^ genannten Staaten zu er« Könialicken'm"" ^W^ Hannover bei den selbststäudia-^^^" und .den Magistraten der und Sürftent^^m-"" Herzogthum Oldenburg E °»M “ «“'«'»(<» °°--g-n bei d-n ”"il!ä“(’ra >!™lmi, b<j»hung«mn,< in
den Städten Oldenburg und Jever bei' den baft« gen Magistraten.
Cassel am 16. Juni 1854.
Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.
v. S ch w e r g e 11.
3. Der Leinweber Arnold Henkel zu Weimar hat bei uns angezeigt und bei dem Justizamte III dahier eidlich bestärkt, daß ihm die, in feinem Besitze chesindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskreditkasse:
1) Serie L? Nr. 5849, über 200 Thlr., vom 7. April 1854,
2) „ C“ „ 6186, über 100 Thlr., desgleichen ,
3) w C1! „ 11287, über 100 Thlr., vom
9. Mai 1851,
4) „ C1; „ 11933, über 100 Thlr., vom
18. Dezember 1851, mit den dazu gehörigen Zinsabschnitten abhanden gekommen seien.
Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen aufgefordert, sich unter deren Vorlegung- vor dem Abläufe von drei Monaten nach der dem,