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«M ßtPmAßhett der im §. 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung der ^ Gefahren der Hundswuth betreffenden Gesetzes vom 3L Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und ThievM

bekannt gemacht.

(Fortsetzung und Schluß aus Nr. 24 d. Bl.)

©in nur im Mindesten verdächtiger Hund muß so­gleich getodlet werden, im Falle er noch keinen Men­schen gerissen hat. Wollte man den Hund, wegen sei­ner Schönheit oder Geschicklichkeit, oder weil er viel'An- bänglichteil und Treue seinem Herrn bewiesen, scho- neu, und es auf eine mögliche Kur ankommen lassen, so wird diese mit Gefahr und Verantwortlichkeit ver­knüpft sein, und es sind traurige Beispiele genug ver­banden , daß für solche Fälle einzeilige Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit ic-großes Unglück anrichicten, in­dem Menschen und selbst der Herr deS Hundes von ihm gebissen wurden, und den schrecklichen Tod derWasser- feben-erlitten. Zweckmäßige Polizeiverordnungen ver­bieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der herannahenden Wuth äußern, und ge- bietep deßhalb bei angemessener Strafe die Ddtüng eines jeden der Wutb nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen bat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen ober begeifert hat, wo es einigermaßen thunlicb ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht kinsangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entschei- dung beobachten, weil sonst der Gebissene derifollernt- sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den bc- handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesM bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkeh­rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse­nen unnöthlg wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten , sind nicht selten.

Während der Beobachsungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlausen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge- blssene Thier muß alsbald gelobtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig 'h ^^' Uef verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttn und, um das Herauswüblen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren fcteinen bedeckt werden.

^st ein toller Hu- ' unter eine Heerde Vieh gerathen, m M"n die ganzeH erde, Stück vor Stück, genau

untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und gelobtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkeic und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Scikenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande­rem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, baß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.

Immer muß die ganze, drei Monate lang abzusort- dernde, Heerde von andern ahgebalten , jede Gemein­schaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver­brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfallender Viebmarkt nicht geballen, diese aber genau beobachtet werdenp Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen­den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu lobten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.

'Jiur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf kie erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wutb, lobt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen—■ nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be­schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Tbierarzte zu überiragenken, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andery Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Fahle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht weiden. — Bis der ohne Verzug hinzugerusene Tbierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln. M ■ ■

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

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