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Ernennungen und Beförderungen-

Seche Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Polizeikommissar Gleim zu Fulda in gleicher Eigenschaft zur Polizeidirektion in Cassel zu ver­sehen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Premierlieutenant von Langen schwarz vom Leibgarderegiment,' unter Führung ä la suite desselben, zum Adjutanten der 1. Jnfanteriebrigade zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Hüllsprobator Georg I o u v e n a l, und

den Bauschreiber Karl Theodor Reuhse zu Gütererpedienten,

den Eduard E r n st zum Gepackerpedienten, und den Louis Scharfscheer zum Billeteur auf dem Bahnhöfe zu Cassel,

den Bauschreiber Johann Karl Ferdinand ^""ngießer zum Gütererpedienten,

«p£m? 2^1 i» Cassel zum Gepack- den Friedrich Falken Hai ner zu Treysa zum " » ^!" Bahnhöfe zu Guntershausen, und ®°^d8 ®tebett zum Gütererpedienten, &en Hülfsrevisor Eduard Rerrodt zum Bil- l-t-u- auf d-m ®«»nWe zu ,m£, Zl<'

den Christian Wilhelm Persch zuKirchhain zum Güter- und Gepackerpedienten auf dem Bahnhöfe zu Treysa

auf Widerruf zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

2. * Ernennungen

Kurfürstlicher Regierung der Provinz H a n a u.

Der bisherige Lehrer zu Weiperz, Ferdinand Schäfer, ist an die erledigte Lehrerstelle zu Bie­der versetzt worden.

2. Nachdem die Anordnung getroffen worden- ist, daß das, auf der letzten General-Zoll-Konferenz ' vereinbarte amtliche Waarenverzeichniß zu den -am 1. Januar d. J. an im Zollvereine beim Verkehr mit Oesterreich gültigen Tarifbestimmungen in den Geschastölokalen der Zollerhebungsstellen des Kur- fürstenthumö zur Einsicht für das betheiligte Publikum ausgelegt werde, so wird solches hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Cassel am 12- Juni 1854.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben- S ch w e r tz e l l.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

i- In der Waisenhaus-Buchhandlung zu Hanau sind zu haben:

1) Gedruckte Vorschriften zur Ausführung