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Hanau, Donnerstag den 15. Juni 1854.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant von Meyerseld vom Ge- neralstabe zum interimistischen Chef desselben zu er­nennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

den Rechtspiakrikanten Julius H e u s e r in Allen« dorf zum Advokaten für die Justizämter zu Roden- berg und Oldendorf, mit dem Wohnsitz in Noden- berg, zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

dem Obergerichtsassessor Karl von Specht bei dem Obergerichte zu Cassel zugleich die Nebenstelle eines Oberauditeurs bei dem Generalauditorate zu übertragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- Mädigß geruhet: . _,

ju der vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fur- sien von Thuen und Taris, beantragten RuhestandS- Versetzung des PostverwalterS Scheffer zu FelS- erth ^ ^^^^^öchstlandeSherrliche Genehmigung zu

Allgemeine Verfügungen

1. Unter Bezugnahme auf vom 7. Februar 1852, die '

der die

Oberbehörden- Bekanntmachung e Aufrechthaltung

der gesetzlichen Vorschriften über die binnenländi« sche Waarenkontrole in verschiedene» ZollvereinS- stäaten betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der Königlich Preußi- schen Provinz Westphalen, sowie in den Fürstlich Waldeckischen und Lippeschen G eb iet s th ei l e n die Waarenkontrole im Bin- nenlande nunmehr mit der Maßgabe aufgehoben worden ist, daß sie ferner nur noch für Kaffee im Regierungsbezirke Münster fortbesteht.

Cassel am 24. Mai 1854.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.

V. Schwertzell.

2. Bei der dem Plane gemäß am heutigen Tage vor Notar und Zeugen stattgefundenen 18. Zie­hung des Kurhessischen StaatSlotterieanlehns vom Jahre 1845 sind folgende Zwanzig Seriennum-. mern herausgekommen:

100, 304, 481, 508, 1102, 1681, 2277, 2296 , 2779/ 2941 , 3178 , 3743 , 3888, 4419, 4449, 5017, 5495, 6078, 6512 und 6543, welches wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Wir fordern zugleich, in Gemäßheit des §. 6 der Kurfürstlich Hessischen Verordnung vom 18. Dezember 1823, den Inhaber des nach den vor­geschriebenen Ermittelungen dem Besitzer abhan­den gekommenen PrämienscheinS, Serie 337, Nr. 8425, auf, sich unter Vorlegung desselben vor dem Abläufe von drei Monaten nach der zweiten deS- halbigen Bekanntmachung dahier zu melden, wi«