Einzelbild herunterladen
 

--------*Msa>MgBi »c »----

Hanau, Donnerstag >en 18. Mai 1854.

Ernennungen und Beförderungen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet: '

d/m Großherzoglich Hessischen Geheime Kabinets- rathe Zim in ermann das Ritterkreuz des Kur­fürstlichen WilhelmSordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Generalmusikdirektor und Hofkapellmeister Oe. Louis Spohr die erbetene Erlaubniß zur An­nahme und zum Tragen des, von Seiner Majestät dem Könige von Bayern demselben verliehenen, ert^eikn ^ ^'^"^aft und Kunst zu

an^Ä ^^'ih« Hoheit der Kurfürst haben aller- gnacugst geruhet:

'«omln^ ? tiD1T. Loßberg, interimistischen Kommin^"^ ^°^ zweiten Jnfanteriebrigade, das &8555H.SÄZ* 6,6 *"'"*"

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

^SfoKiS ^r Stelle eines Beschlusses Kurfürst! che^« '^E" < '" ^lg- 27. d M Kriegsministeriums vom 6«, unb ^jr eerMmirti«^^ ®""" * 200 a*- »««.M

gefordert, ihre deshalbigen Gesuche binnen 4 Wo­chen anher einzureichen.

Cassel am 29. April 1854.

Kurfürstliches Generalauditorat.

v./Loß be rg. Scheffer-

2. Durch das Ableben des ersten evangelischen Pfarrers zu Fulda ist diese Stelle erledigt wor­den, was mit dem Anfügen, daß Bewerbungs­gesuche um dieselbe binnen 4 Wochen dahier ein- zureichen sind, hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht wird.

Hanau am 4. Mai 1854.

Kurfürstliches evang. Konsistorium.

H a r b o r d t.

vt. Spangenberg.

3. Bekanntmachung, die Eröffnung der Fohlen weide im Thiergarten bei Bieberstein betreffend.

Die Fohlenweide im Thiergarten bei Biederstem kann von den Pferdezüchtern bis Michaeli d. J. für ein-, zwei- und dreijährige Fohlen gegen Entrichtung von sechs Thalern Weidegeld zur Hälfte bei der Aufnahme und zur Hälfte im Juli zahlbar und von -i Thlr. Hirtenlohn benutzt werden.

D.ie seitherige Abgabe von Hafer fällt hiermit hinweg. Zwei- und dreijährige Hengstfohlen, die jedoch gegen angemessene Vergütung auf der Foh­lenweide kastrirt werden können, sowie alle dieje- nigeil Fohlen müssen von der Aufnahme ausge­schlossen bleiben, die an Krankheiten oder Män-