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1854.

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ochenblatt

für die

H anau, Donnerstag den 27. April 1854

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Prinzen Wilhelm von Hanau zum Se- kondlieutenant im Leibgarderegiment zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Unter Bezugnahme auf die diesseitigen Ver­öffentlichungen vom 14. November v. I. und 1. Februar d. I., in Nr. 47 und 7 des Wochenblatts, wird die nachstehende Bekanntmachung der König­lich Preußischen Hauptverwaltung der Stäats- schuldcn vom 2. März d. J. hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 8. April 1854.

Kurfürstliche Regierung daselbst.

H a r b v r d t.

vt. Meß.

Bekanntmachung, betreffend die Einziehung der Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassenscheine vom Jahre 1848.

B°kug auf unsere Bekanntmachungen vom September und 2. Dezember v. I. (Staats- anzeiger vom Jahre 1853, Nr. 221, und vom ihi ^r- 1) werden die Inhaber König-

Kassenanweisungen vom 2. Ja- nuar 1835, und Königlich Preußischer Darlehns-

kassenscheine vom 15. April 1848 nochmals auf gefordert, diese Papiere entweder

bei der Konrrole der Staatspapiere, Ora

2.

nienstraße Nr. 92, parterre r--«"--, ^-» 111 der Provinzen t-ci den RegierungS - Haupt- kasse» VS-L bei den von den Königlichen Re­gierungen bezeichneten Kreis- und Spezial­kassen zu präsentiren und dagegen neue Kassenanwei­sungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthe in Empfang zu nehmen.

Daö Geschäftslokal der Kontrole der Staats­papiere wird zu 'diesem Zweck in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen deS Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Spezial- kasscn in Schriftwechsel einlassen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege als durch die Regierungs - Hauptkassen zugehenden Kassenanweisungen und Darlehnskassenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden.

Wenn übrigens Kassenanweisungen und Dar­lehnskassenscheine zugleich zum Umtausch präsen- tirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden.

Berlin am 2. März 1854.

Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden.

(gez.) Natan. Rolcke. Gamet. No b i l i ng.

In Folge höherer Weisung wird hierdurch be­kannt gemacht, daß, nach Mittheilung Kurfürst«