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1854.
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a u- Donnerstag den 13. April 1854
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ochenblatt
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
auf den Antrag des Erblandpostmeisters, deö Herrn Fürsten von Thurn und .Saris, der nachge- suchten Dienstentlassung deö Postmeisters Bernd t zu Westuffeln aus dem Postdienste die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
dem Leibarzte, Geheime - Hofrath l)i. Bunsen den Kurfürstlichen Wilhelmsorden vierter Klasse ru verleihen. °
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhgt:
den Obergerichtsreferendar Edmund Mackeldey, dermalen in Ninteln, zum Amtsassessor bei dem Ju- st'zamte II in Mgrburg zu bestellen.
^°"'3>iche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
Lehrer an der höheren Gewerb- ^l beschäftigten W. Schmidt aus Varenholz zum Lehrer des Maschinenzeichnens, so- r-?;eslLkLd--?ch"E°l aus Leipzig zum Leh-
den zu der erledigten Rektorstelle an der Stadtschule zu Sontra prasentirten Kandidaten des Pfarramts, Julius Witzel aus Sonrra, zu bestätigen;
zur Best-llung deS bisherigen Verwesers der katholischen Pfarrei Giesel, Landkapitels Neuhof, Da- mian Grauer, zum wirklichen Pfarrer daselbst die allerhöchst-landesherrliche Genehmigung zu ertheilen;
dem Professor der Mineralogie vr. Duncker zu Marburg die Stelle des Direktors der Landesanstalt für die geologische Untersuchung des Kurstaates als Nebenstelle zu übertragen;
den Rechnungsführer der Generalbrandkasse, Sekretär Klinke rfues zu Cassel, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1.
Zu einigen Paragraphen der Ertrapostordnung vom 14- Oktober 1815 sind mit allerhöchst-landesherrlicher Genehmigung vom 9. d. M. in Bezug auf die Beförderung von Ertraposten nach Orten von geringer Entfernung nähere Bestimmungen getroffen worden, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
1) zum §. 18. (Beförderung bei Reisenden nach seitwärts von der Hauptstraßegelegenen Orten betreffend.)
Die Posthalter sind verpflichtet, Ertraposten nach Orten von geringer Entfernung, gleichviel, ob diese auf der Hauptstraße vor der nächsten Station oder seitwärts von der Haupt-