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1854.

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a u- Donnerstag den 13. April 1854

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ochenblatt

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

auf den Antrag des Erblandpostmeisters, deö Herrn Fürsten von Thurn und .Saris, der nachge- suchten Dienstentlassung deö Postmeisters Bernd t zu Westuffeln aus dem Postdienste die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem Leibarzte, Geheime - Hofrath l)i. Bunsen den Kurfürstlichen Wilhelmsorden vierter Klasse ru verleihen. °

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhgt:

den Obergerichtsreferendar Edmund Mackeldey, dermalen in Ninteln, zum Amtsassessor bei dem Ju- st'zamte II in Mgrburg zu bestellen.

^°"'3>iche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

Lehrer an der höheren Gewerb- ^l beschäftigten W. Schmidt aus Varenholz zum Lehrer des Maschinenzeichnens, so- r-?;eslLkLd--?ch"E°l aus Leipzig zum Leh-

den zu der erledigten Rektorstelle an der Stadt­schule zu Sontra prasentirten Kandidaten des Pfarr­amts, Julius Witzel aus Sonrra, zu bestätigen;

zur Best-llung deS bisherigen Verwesers der ka­tholischen Pfarrei Giesel, Landkapitels Neuhof, Da- mian Grauer, zum wirklichen Pfarrer daselbst die allerhöchst-landesherrliche Genehmigung zu ertheilen;

dem Professor der Mineralogie vr. Duncker zu Marburg die Stelle des Direktors der Landesanstalt für die geologische Untersuchung des Kurstaates als Nebenstelle zu übertragen;

den Rechnungsführer der Generalbrandkasse, Se­kretär Klinke rfues zu Cassel, auf sein Nachsu­chen in den Ruhestand zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1.

Zu einigen Paragraphen der Ertrapostordnung vom 14- Oktober 1815 sind mit allerhöchst-landes­herrlicher Genehmigung vom 9. d. M. in Bezug auf die Beförderung von Ertraposten nach Orten von geringer Entfernung nähere Bestimmungen getroffen worden, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:

1) zum §. 18. (Beförderung bei Reisen­den nach seitwärts von der Haupt­straßegelegenen Orten betreffend.)

Die Posthalter sind verpflichtet, Ertraposten nach Orten von geringer Entfernung, gleichviel, ob diese auf der Hauptstraße vor der nächsten Station oder seitwärts von der Haupt-