H anau, Donnerstag den 6. April 1854.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:
den Feldwebel Hermann Sprengel vom 3. Infanterieregiment zum Magazinschreiber bei dem allgemeinen Militair - Bekleidungsmagazin zu Cassel provisorisch zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,
1. Nachdem durch die Ernennung des Physikus Dr. Fuchs zu Brotterode zum Medizinalreferen- ten bei der Regierungskommission zu Schmalkal- den die Stelle eines Physikus und Amtüwund- arzteS des PhysikatS Brotterode erledigt ist, so wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Bewerber um diese Stelle ihre Gesuche binnen 4 Wochen bei d" unterzeichneten Regierungskommission einru- reichen haben.
Schmalkalden am 24. März 1854.
Kurfürstliche Regierungskommission.
Fond y.
vt. Süs.
21 . Ernennungen
Kurfürstlicher Regierung der Provinz Hanau. Wchdlcke^a'-"Kandidat Hermann Claus zu -B hn^ jum -^°"en Lehrer an der Schule z Hochstadr proviforisch ernannt worden.
3. Zu einigen Paragraphen der Ertrapostordnung vom 14- Oktober 1815 sind mit allerhöchst-landes- herrlicher Genehmigung vom 9. d. M. in Bezug auf die B e fö r der u n g v on Ertraposten nach Orten von geringer Entfernung nähere Bestimmungen getroffen worden, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
1) zum §. 18. (Beförderung der Reise n» den nach seitwärts von der Hauptstraße gelegenen Orten betreffend.) Die Posthalter sind verpflichtet, Ertraposten nach Orten von geringer E n t f e r n u n g, gleichviel, ob diese auf der Hauptstraße vor der nächsten Station oder seitwärts von der Hauptstraße liegen, so fern nur ein fahrbarer Weg dahin führt, zu leisten, und dürfen für eine solche Ertrapost nach einem unter einer Meile entfernten Orte die gesetzlichen Gebühren für eine Meile erhoben werden.
2) Zum §. 30. (Rückreise mit denselben Ertrapost pferden b e t r.)
Wenn Reisende mit denselben Pferden, welche sie nach einem derartigen (vorstehend unter 1 erwähnten) Orte gebracht haben, zurückreisen wol- len, müssen sie dieses auf der Station , von der sie dahin abreisen, vor der Abreise anzeigen und für die Rückreise die Hälfte der Ertrapostgebühren entrichten, jedoch darf der Aufenthalt an einem solchen Orte nicht länger als drei Stunden dauern, und wenn die Reisenden sich über drei Stunden aufhalten, ist nach Ablauf dieser Zeit der betref-