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Hanau, Donnerstag den 23. März 1854*

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Obersten und Generaladjutanten von Loß- berg zugleich zum interimistischen 2. Kommandanten der Residenzstadt Caffel^zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigst geruhet:

Allerhöchst Ihren Kammerdiener Erner zugleich zum Ordensgarderobier bei der Ordenskommission zu ernennen. ,

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Hauptmann Bauer vom Generalstabe^dem­selben, sowie

den Premierlieutenant in der Garde du KorpS Prinzen Moritz von Hanau der Garde du Korps zu aggregiren.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant von Cochenhausen vom 2. Infanterieregiment zum Generalstabe, und

den Sekondlieutenant Last man n vom 3. In­fanterieregiment zum 1. Infanterieregiment (Kur­fürst) zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Lum öffemlichen Verkäufe der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ,st Termin auf Dienstag

den 25. April d. I. und die folgenden Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfander alsbald ba^r bezahlt werden, auch sämmt­liche, vom 1. März 1853 an bis Ende August 1853 versetzten — und die bis den L, beziehungs­weise den 31. März d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin aus- weisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung ge­zogen werken sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats März dieses JahreS, weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelö- set oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verweöliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Leihbankordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Um« schreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmit­tags geöffnet.

Hanau am 7. März 1854.

Kurhessische Leihbankdirektion. Rauh.

2. Bekanntmachung

an die Inhaber noch nicht umgeänderter Landeskreditkassenobligationen.

Die Landeskreditkassenobligationen, welche in Folge der diesseitigen Bekanntmachungen vom 13- Juli und 2t. September v. J. zum Behufe der, nach §. 3 des Gesetzes vom 23. Juni v. I. er­forderlichen, Umänderung bis zum 1. d. M. nicht präsentirt worden sind, können nunmehr an jedem Mittwoch, Vormittags von 10 bis 12 Uhr, zu diesem Zwecke vorgelegt werden.