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Hanau, Donnerstag den 23. Februar 1854.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Im Laufe dieses MonalS werden, wenn die Witterung eS gestartet, die Landbeschaler zum Be­decken der mit Zulaßscheinen versehenen Stuten nach den verschiedenen Stationen abgehen, wovon die Pferdezüchter hiermit in Kenntniß gesetzt wer­den.

Cassel am 2. Februar 1854.

Kurfürstliche Landgestütdirektion, v. Eschssruth.

2. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 2. Februar v. I. in Betreff der der Wittwe deö Bürgermeisters Jakob Nüchtern, Charlotte, geb. Wittmann , zu Gelnhausen abhanden gekom­menen, auf den Inhaber lautenden Schuldver­schreibung der Kurhesstschen Landeskreditkasse vom 6. August 1841, Serie C1!, Nr. 2196, über 100 Thaler, nebst den dazu gehörigen Zmöabschnitten vom 1. September 1850 an, wird nunmehr in Gemäßheit des §. 6 der Verordnung vom 18. De«> grober 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung hierdurch zum zweiten Male aufgefordert, sich unter deren Vorlegung so gewiß vor dem Abläufe von drei Monaten, vom Tage' dieser Aufforderung an, bei der Landeskreditkasse zu melden, als sonst ein Duplikatschein ausgestellt und an dessen Besitzer die Zahlung der Zinsen sowohl als des Kapitals, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, insofern nicht inzwischen

dw Originalschuldverschreibung zur Zahlung ein­gereicht sein wird, geleistet werden soll.

Zugleich wird die gedachte Schuldverschreibung in Gemäßheit deö §. 21 des GesetzcS vom 23. Juni 1832 , die Errichtung einer Landeskredit­kasse betreffend, hierdurch gekündigt.

Cassel am 2- Februar 1854.

Kurfürstl. Direktion der Landeskreditkasse.

L v x.

vt. Manns.

3- Die Wittwe des Schreinermeisters Friedrich Schüler, Margaret«, geb. Knauf, zu Cassel hat dahier «»gezeigt und bei dem Stadtgerichte allhier eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Besitze be­findlich gewesene, auf den Inhaber lautende Schuld­verschreibung der Kurhesstschen Landeskreditkasse vom 1. September 1853, Serie Cc, Nr- 68, über 100 Thaler, nebst den dazu gehörigen Zinsab­schnitten mit dem Talon abhanden gekommen sei.

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember f823 der gegen­wärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibung aufgefordert, sich unter deren Vorlegung vor dem Abläufe von drei Monaten nach der demnachstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfol­gen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung, sowohl der Zinsen als des Kapitals, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Original-