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Hanau, Donnerstag den 9. Februar 1854»

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet: , .

dem Sekretär und Rechnungsführer bei der Haus« lchatzdirektion Lichau die allerunterthanigst nachge­suchte Dienstentlassung zu bewilligen, und

den Oberhofbuchhalter bei dem Oberhofmarschall­amte Fey zum Sekretar und Rechnungsführer der HauSschatzdirekrion zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst, geruhet:

dem Oberbefehlshaber, Generallieutenant und Kom­mandeur der Infanteriedivision von Kaltenborn die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tra­gen des von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz- Regenren von Baden demselben verliehenen Komman- deurkreuzes erster Klasse mit dem Stern des Zah- ringer Löwenordens zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1 Den Inhabern von Landeskreditkassen- O b^lig a t j o n e n Li t. F«, deren letzter Koupon am 1- September v. I. fällig geworden ist, wird hier- durch bekannt gemacht, daß die Ersatzkoupons gegen Abgabe der Talons in dem, durch die Bekannt­machung vom 6. dieses für die Ausgabe der neuen Koupons feligesetzten, Termine dahier oder durch Bermittlung der auswärtigen Rentereibeamten ebenwohl in Empfang genommen werden können

und werden die Letzteren zugleich ausdrücklich er­mächtigt, das ihnen vorgeschriebene Verfahren auf dergleichen Anmeldungen mit zu erstrecken. Die Vorzeigung jener Obligationen ist dabei nicht erforderlich.

Kassel am 18. Januar 1854.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. L o tz.

vt. Manns.

2 . Mit Beziehung auf die erlassene Bekanntma­chung vom 18. Januar 1853, in Betreff der, der Wittwe des 'Hauptmanns Bornemann, Karo­line, geb. Strohmeier, zu Lippoldsberg abhanden gekommenen, auf den Inhaber lautenden Schuld­verschreibung der Kurhessischen Landeskreditkasse, Serien, Nr. 8771, über 100 Thaler, vom 5- Ok­tober 1849, mit den dazu gehörigen ZinSabschnit- ten, wird nunmehr in Gemaßheit des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung hier­durch zum zweiten Male aufgefordert, sich, un­ter deren Vorlegung, so gewiß vor denk Abläufe von drei Monaren, vom Tage dieser Aufforderung an, bei der Landeskreditkasse zu melden, als sonst ein Duplikatschein ausgestellt und an dessen Be­sitzer die Zahlung ,der Zinsen sowohl als desKa- pitalö, stets zwei Jahre nach eingetretener Fällig­keit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldver­schreibung zur Zahlung eingereicht sein wird, ge­leistet werden soll.

Zugleich wird die gedachte Schuldverschreibung, in Gemaßheit deS §. 21 des Gesetzes vom