Hanau, Donnerstag den 9. Februar 1854»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet: , .
dem Sekretär und Rechnungsführer bei der Haus« lchatzdirektion Lichau die allerunterthanigst nachgesuchte Dienstentlassung zu bewilligen, und
den Oberhofbuchhalter bei dem Oberhofmarschallamte Fey zum Sekretar und Rechnungsführer der HauSschatzdirekrion zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst, geruhet:
dem Oberbefehlshaber, Generallieutenant und Kommandeur der Infanteriedivision von Kaltenborn die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz- Regenren von Baden demselben verliehenen Komman- deurkreuzes erster Klasse mit dem Stern des Zah- ringer Löwenordens zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1 Den Inhabern von Landeskreditkassen- O b^lig a t j o n e n Li t. F«, deren letzter Koupon am 1- September v. I. fällig geworden ist, wird hier- durch bekannt gemacht, daß die Ersatzkoupons gegen Abgabe der Talons in dem, durch die Bekanntmachung vom 6. dieses für die Ausgabe der neuen Koupons feligesetzten, Termine dahier oder durch Bermittlung der auswärtigen Rentereibeamten ebenwohl in Empfang genommen werden können
und werden die Letzteren zugleich ausdrücklich ermächtigt, das ihnen vorgeschriebene Verfahren auf dergleichen Anmeldungen mit zu erstrecken. Die Vorzeigung jener Obligationen ist dabei nicht erforderlich.
Kassel am 18. Januar 1854.
Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. L o tz.
vt. Manns.
2 . Mit Beziehung auf die erlassene Bekanntmachung vom 18. Januar 1853, in Betreff der, der Wittwe des 'Hauptmanns Bornemann, Karoline, geb. Strohmeier, zu Lippoldsberg abhanden gekommenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung der Kurhessischen Landeskreditkasse, Serien, Nr. 8771, über 100 Thaler, vom 5- Oktober 1849, mit den dazu gehörigen ZinSabschnit- ten, wird nunmehr in Gemaßheit des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung hierdurch zum zweiten Male aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, so gewiß vor denk Abläufe von drei Monaren, vom Tage dieser Aufforderung an, bei der Landeskreditkasse zu melden, als sonst ein Duplikatschein ausgestellt und an dessen Besitzer die Zahlung ,der Zinsen sowohl als desKa- pitalö, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibung zur Zahlung eingereicht sein wird, geleistet werden soll.
Zugleich wird die gedachte Schuldverschreibung, in Gemaßheit deS §. 21 des Gesetzes vom