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ochenblatt

Provinz H a n a ».

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Hanau, Donnerstag den 5. Januar 1854*

Gesetzgebung.

Die Stummer XXVIII des Gesetzblattes vom Jahre 1853 ist der heutigen Nummer dieses Blattes beigefügt.

Die Nr. XXIX des Gesetzblattes vom Jahre 1853 enthält:

Verordnung

vom 22. Dezember 1853,

den Bürgerrechtserwerb der Anwälte rc., die Gemeinde-Ausschüsse, -Statuten und -Umlagen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. rc.

erlassen, um die durch die Erfahrung erkannten Hindernisse eines gedeihlichen GemcindelebenS zu beseitigen und in Ausführung des Gesetzes vom i. l. M., Abänderungen der Gemeindeordnung betref­fend, nach Anhörung Unseres Gesammt-Slaatsmi- nisteriums, nachstehende Verordnung:

§ 1.

Zur Aufnahme in das Ortsbürgerrecht (§. 34 der Gem.-Ordn.) sind von den Gemeindebehörden die im Schlußsätze des §. t des Gesetzes vom 1. l. M-, Abänderungen der Gemeindeordnung betreffend, Ge, nannten nur nach vorgängiger Vorlage einer bei Aufsichtsbehörde ausgewirkten Bescheinigung über das Vorhandensein der daselbst angeordneten Bedingungen zttzulassen.

§. 2.

Zum Mitglir - s GemeindeausschusseS soll nur Derjenige als ern ^it gelten, für welchen mehr als die Elfte der Ctimchen der zur Vornahme der be­treffenden Wahl berechtigten Orlöbürger abgegeben ist.

§. 3.

Die Wahl des Bürgerausschuffes soll in denjeni­gen Städten, in welchen die Zahl der Wahlberech­tigten Ortsbürger mehr als 500 beträgt, nach vier, und wenn solche sich bis auf 2000 beläuft, nach sechs Abtheilungen der OrtSbürgersckaft in der Weise vorgenommen werden, daß jede Abtheilung den entsprechenden Theil der Gesammtzahl der Aus­schußmitglieder zu wählen hat.

Der Bildung dieser Abtheilungen ist die Gliederung der Ortsbürgerschaft, wie sie sich auö der Gleichheit des Lebensberufes ergibt, dergestalt zu Gründe zu legen, daß die in der befragten Hinsicht zusammen gehörigen Ortsbürger »»getrennt in die Abtheilun­gen, von übrigens möglichst gleicher Zahl der Mit, glieder, eingeordnet werden.

ES ist diese Eintheilung durch statutarische Fest­stellung zu bewirken.

Für die erste, nach dem Erscheinen dieser Verord­nung eintrekende Wahl hat erforderlichen Falls die Aufsichtsbehörde nach Anleitung der vorstehenden Vorschriften diese Abtheilungen vorläufig festzustel. leib

§. 4.

Die Wahlen der einzelnen Abtheilungen sind auf Mitglieder derselben nicht beschränkt.