Wochenblatt
Provinz H a k i u.
Hanau, Donnerstag den 15. Dezember 1853.
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Gesetzgebung.
Die Nr. XXV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Gesetz
vom 1. Dezember 1853,
Abänderungen der G e m e i u d e o r d n u n g betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. rc.
erlassen,
um für die Gemeindeverfassung die durch die vorhandenen LebenSverhältnisse gegebenen Grundlagen in ihrem Zusammenhänge mit den land- ständischen Einrichtungen und' mit diesen übereinstimmend festzufegen und den Gemeindebehör- den die erforderliche Stellung zu sichern, "üch Anhörung Unseres Gesammtstaatöministcriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, folgendes Gesin:
§• 1.
Die Verpflichtung, als Gemeindemitglied einzu- tteten, welche den §. 13 und §. 14, Satz 3, der Gemeindeordnung vom 23-Oktober 1834 aufgeführ- ken Gemeindeangehvrigen durch die §§. 20 und 27 angeführten Gesetzes auferlegt ist, wird aufgehoben. Auch soll die Berechtigung der erwähnten
Gemeindeangehvrigen zum Eintritt in die Gemeinde- mitgliedschaft so lange ruhen, als die Eigenschaft forrdauert, durch welche obige Verpflichtung aufge- hoben wird.
Anwälte, Postbeamten und Aerzte sind berechtigt, Ortöbürger zu werden, wenn ihr Vater an demselben Orte wohnte, oder sie daselbst Gebäude, Garten, Lander und Gemeindegerechtigkeit eigenthümlich besitzen.
§. 2.
Die Stimmfähigkeit in den Landgemeinden ist durch den Betrieb der Landwirtdschaft auf eigenen Grundstücken mit eigenem Anspann bedingt.
In denjenigen Landgemeinden jedoch, in welchen zünftige Gewerbe ohne Einschränkung betrieben werden dürfen, kommt die Stimmfähigkeit auch den Handwerksmeistern zu.
Würde aber nur ein Drittel oder weniger der dermalen stimmfähigen Gemeindemitglieder die Landwirthschaft in der obenbezeichneten Weife betreiben, so soll die Stimmfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde geregelt werden, wobei jedoch die durch die Bestimmung der §§. 26 und 27 der Gemeindeordnung der Berechtigung zum Erwerbe des OrtsbürgerrechtS und der Stimmfähigkeit gezogenen Grenzen einzuhalten sind.
§• 3.
Die Bekleidung eines Gemeindeamtes ist bedingt durch das christliche Glaubensbekenntniß.