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Hanau, Donnerstag den 24. November 1853.

Gesetzgebung.

Die Nr. XXII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung vom 10. November 1853,

die Abänderung einzelner Sätze des Vereinözolltarife betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich WilhelM der 1, Kurfürst rc. rc.

verordnen, nach Anhörung Unseres GesammtstaatS- ministeriums und unter Hinweisung auf die in dem § 13 des Zollgesetzes vom 28. Dezember 1837 ent­haltene landständische Zustimmung, daß die nachfol­genden , zwischen den Regierungen der Zollvereins­staaten verabredeten Bestimmungen über eine wei­tere Abänderung und Ergänzung des vom 1. Ok­tober 1851 an gültigen Vereinszolltarifs, welcher Mit den seit der Bekanntmachung desselben bereits pUblizirten Abänderungen und Zusätzen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar k. J. an in Wirk- samkeit treten sollen.

Erste Abtheilung des Tarifs.

Den Gegenständen, welche keiner Abgabe un­terworfen sind, treten aus der zweiten Abthei­lung des Tarifs folgende Artikel hinzu:

aus Pos. 1: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von GlaS und Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräz, Bleiabzug oder Abstrich und Bleiafche); von der Gold- und SilberbearbtitUng (Münzgrätze); von Sei­

fensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlach­tetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes, aus Pos. 7: Wafferblei (Reißblei), Kobalt in fol­gender Fassung: Graphit (Wafferblei, Riißblei); Kobalterze.

auö Pos. 17 Karden oder Weberdisteln. auö Pos. 38a; Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde). Außerdem:

Abfälle von Seidenkokons, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der rohen Seide).

Zweite Abtheilung des Tarifs.

Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einerAbgabe unterworfen find,, treten folgende Abänderungen ein:

A. In Bezug auf die Zollsätze:

I. Dom Auögangözvll werden befreit:

Roheisen aller Art, altes Brucheisen, Eisenfeste, Hqmmerschlag (Pos. 6, Eisen und Stahl).

II. Von folgenden bisher theils in der ersten Ab­theilung des Tarifs stehenden, theils im Tarif nicht namentlich aufgeführten Artikeln sind die beigefügten Eingangszollsätze zu erheben, und zwar:

1) von Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwaffer, 7| Sgr. oder 26| Kr. vom Zentner (Pos. 5, Droguerie- rc. Waaren);

2) von nachstehenden Waaren auch in Bitbin- duNg mit Gummi etastikum oder Gut- ta percha, alS: Waaren ganz oder theilweise aus edlen MttaÜeN, aus feinin Metallgemischen;