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1853

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ochenblatt

für die

$ a n a ut Donnerstag freu 10. November 1853.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allcr- gnädigst geruhet:

den Gehennerath von Schenk zu Schweinö- berg, unter Versetzung desselben nach Haina, mit Versetzung der Geschäfte des Obervorstehers des dor­tigen Landeshoöpitals zu beauftragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Hofgärtner Heinrich Schwedler zu Fasa­nerie bei Hanau die Entlassung aus dem Hofdienste zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

dem vom Eiblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Postoerwalter in Meer­holz in Vorschlag gebrachten Postgehülfen Peter He erbt zu Neukirchen, die höchstlandesherrliche ' Bestätigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Nachdem durch allerhöchste Entschließung aller« gnädigst genehmigt worden ist, daß unter Aufhe­bung der seit dem 1. Oktober 1840 bestandenen Einrichtung, wonach ein Stadtwundarzt für die Stadt Cassel mit Zubehörungen und ein Landge- richlöwundarzt für die Landgemeinden deö Krei­

ses Cassel ernannt war, in Zukunft ein Gerichts- wundarzt für die Stadt Cassel und das Justizamt Cassel I und ein Amtswundarzt für den Bezirk der Justizämter Cassel H und III bestellt werde; A so werden qualisizirte Bewerber um die Stelle eines AmtswundarzteS für den Bezirk der Justiz­ämter U und III aufgefordert, ihre Gesuche um dieselbe binnen 3 Wochen dahier einzureichen.

Cassel am 17. Oktober 1853.

Kurf. Regierung der Provinz Niederheffen.

Wachs.

vt. Zick.

2. Da bei uns häufig Anfragen über die Zeit, wann die Ausgabe der vierprozentigen ZinSab- schnitte erfolgen*werbe, eingehen, öfters auch schon Talons zur Empfangnahme neuer Zinsabschnitte überreicht werden; so finden wir uns veranlaßt, hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Ausgabe der neuen Zinsabschnitte erst im De­zember d. I. erfolgen kann und darüber das Nä­here noch bekannt gemacht werden wird.

Zugleich machen wir die Inhaber noch nicht umgeänderter Obligationen darauf aufmersam, daß es sehr in ihrem Interesse liegt, die Umän­derung derselben nach Maßgabe der diesseitigen Bekanntmachung vom 21- v. M. im Laufe dieses oder des nächsten Monats bewirken zu lassen, weil sie sonst im Dezember d. J. v i e rprozenrige Zinsabschnitte nicht erhalten können und mithin hiernachst, wenn sie die Obligationen späterhin umändern lassen, in den Fall kommen werben,