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Provinz Kann«.

Hanau, Donnerstag den 27* Oktober 1853.

Gesetzgebung.

Die Nummer XXI deS Gesetzblattes von diesem Jahre ist der heutigen Nummer dieses Blattes bei» gefügt.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Rentmeister Schurüann zu Eschwege auf sein allerunterthänigsteS Nachsuchen in den Ruhe­stand zu versetzen, und

den Rentmeister WeideMann zu Germerode in gleicher Eigenschaft zur Meuterei Eschwege zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Förstergehülfen Friedrich Ludwig Dehnert zu Jba zum Revierförster des Forstreviers EbSdorf provisorisch zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Obergerichtö-Aus schreiben, die Einrichtung der Prozeßschriften betreffend

Für die Einrichtung der Prozeßschriften wird folgende Verfügung ertheilt:

1) Da zufolge der neueren Akteneinrichtung die Bestimmung der AnwaltSgebühren für die ober­

gerichtlichen Verhandlungen in der Regel auf« tragSweise durch die Untergerichte erfolgt, eS aber gleichwohl erforderlich erscheint, daß das Oberge­richt die Aufsicht über diese Gebühren behalte, so werden sämmtliche Anwälte bei Ordnungsstrafe angewiesen, jederzeit neben ihrer, den eingereichten Schriften beigefügten NamenSunterschrift, die von ihnen zu beziehende Gebühr ausdrücklich zu be» merken. Bei einer nach §. 5 der Verordnung vom 12. Juni 1818 begehrten Erhöhung des Ho­norars ist eine bestimmte Summe, bis zu welcher die Erhöhung in Anspruch genommen wird, zu bezeichnen.

2) Damit die in den §§. 55, 57 und 58 des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli 1851 vorge­schriebene BeweiSanlizipation den bei ihr obwal­tenden Zweck, eine Vorbereitung für die münd­liche Verhandlung abzugeben, gehörig erreiche, erscheint eS nöthig, daß die in den Schriften an­gegebenen Beweismittel nicht blos zu deren In­halt im Allgemeinen, sondern unter Bezugnahme auf die besonderen Thatsachen, zu welchen die einzelnen Beweismittel dienen sollen, angegeben werden.

Es werden deshalb sämmtliche Anwälte ange­wiesen , im wohlverstandenen Interesse ihrer selbst und ihrer Parteien die Prozeßschriften dem ent­sprechend einzurichten.

Fulda am 5- Oktober 1853.

Kurfürstliches Obergericht, Civilsenat.

Gehren.