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1853

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ochenblatt

für die

Hanau, Donnerstag den 29. September 1853*

Ernennungen und Beförderungen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben alle» gnädigst geruber:

dem Königlich Preußischen Generallieutenant und Generaladjuranten Seiner Majestät des Königs von Preußen, von Gerlach, das Großkreuz,

dem Königlich Preußischen Rutmeister un Garde- Dragonerregiment, Grafen von Bis mark-Boh­len, dienstibueuden Adjutanren Seiner Majestät deS Königö, dem Königlich Preußischen Rittmeister, Gra­fen Goltz, Adjutanten Seiner Königlichen Hobeit des Prinzen von Preußen, dem Königlich Preußi­schen Oberstabsarzt und Regimentsarzc im ersten Garde-Ulanenregiment, Dr. Weiß, und dem König­lich Preußischen Geheime-Kämmerircr Seiner Maje­stät des Königs von Preußen, Schöning, das Ritterkreuz des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Königlich Preußischen wirklichen Geheime- Oberregierungsrach im Ministerium des Königlichen Hauses, von Räumer, das Kommandeurkreuz erster Klaffe, und dem Königlich Preußischen Kanz. leirath Leiß, vom Königlichen Ministerium deS Aeußern, die vierte Klaffe des Kurfürstlichen Wil­helmsordens zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch den erfolgten Tod des Dr. Kern zu Hünfeld ist daselbst eine ärztliche Vakanz entstan­

den, welche durch einen Arzt, der zugleich Wund­arzt und Geburtshelfer ist, wieder besetzt werden soll. Geeignete Bewerber werden aufgefordert, ihre Gesuche binnen 4 Wochen anher einzureichen.

Cassei am 19. September 1853. *

Kurfürst!. Heff. Obermedizinalkollegium.

H e r a e u S.

vt. Schwarzenberg.

2. Bekanntmachung

an die Inhaber noch nicht umgeänderter Landeskreditkasse-Obligationen.

Die Landeskreditkasse-Obligationen, welche in Folge der diesseitigen Bekanntmachung vom 13- Juli d. J. zum Behufe der nach Maßgabe des §. 3 deS GesetzeS vom 23. Juni d. I erforder­lichen Umänderung bis zum 1. d. M. nicht prä- sentirt worden sind, können nunmehr im Laufe der nächsten fünf Monate an jedem Donneistag, Morgens von 8 bis 12 Uhr, in dem bisher be­nutzten Lokale (Friedrichsstraße Nr. 42) zu diesem Zwecke vorgelegt werden.

Die Vorlage geschieht ohne Beifügung der Koupons und Talons und es werden die Obligationen an den Ueberreichenden alsbald zu­rückgegeben , nachdem in dessen Gegenwart die Umänderung ausgeführt worden ist.

Die Umänderung besteht darin, daß die Obli­gationen auf die in der Bekanntmachung vom