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1853
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ochenblatt
für die
Hanau, Donnerstag den 29. September 1853*
Ernennungen und Beförderungen-
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben alle» gnädigst geruber:
dem Königlich Preußischen Generallieutenant und Generaladjuranten Seiner Majestät des Königs von Preußen, von Gerlach, das Großkreuz,
dem Königlich Preußischen Rutmeister un Garde- Dragonerregiment, Grafen von Bis mark-Bohlen, dienstibueuden Adjutanren Seiner Majestät deS Königö, dem Königlich Preußischen Rittmeister, Grafen Goltz, Adjutanten Seiner Königlichen Hobeit des Prinzen von Preußen, dem Königlich Preußischen Oberstabsarzt und Regimentsarzc im ersten Garde-Ulanenregiment, Dr. Weiß, und dem Königlich Preußischen Geheime-Kämmerircr Seiner Majestät des Königs von Preußen, Schöning, das Ritterkreuz des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem Königlich Preußischen wirklichen Geheime- Oberregierungsrach im Ministerium des Königlichen Hauses, von Räumer, das Kommandeurkreuz erster Klaffe, und dem Königlich Preußischen Kanz. leirath Leiß, vom Königlichen Ministerium deS Aeußern, die vierte Klaffe des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Durch den erfolgten Tod des Dr. Kern zu Hünfeld ist daselbst eine ärztliche Vakanz entstan
den, welche durch einen Arzt, der zugleich Wundarzt und Geburtshelfer ist, wieder besetzt werden soll. Geeignete Bewerber werden aufgefordert, ihre Gesuche binnen 4 Wochen anher einzureichen.
Cassei am 19. September 1853. *
Kurfürst!. Heff. Obermedizinalkollegium.
H e r a e u S.
vt. Schwarzenberg.
2. Bekanntmachung
an die Inhaber noch nicht umgeänderter Landeskreditkasse-Obligationen.
Die Landeskreditkasse-Obligationen, welche in Folge der diesseitigen Bekanntmachung vom 13- Juli d. J. zum Behufe der nach Maßgabe des §. 3 deS GesetzeS vom 23. Juni d. I erforderlichen Umänderung bis zum 1. d. M. nicht prä- sentirt worden sind, können nunmehr im Laufe der nächsten fünf Monate an jedem Donneistag, Morgens von 8 bis 12 Uhr, in dem bisher benutzten Lokale (Friedrichsstraße Nr. 42) zu diesem Zwecke vorgelegt werden.
Die Vorlage geschieht ohne Beifügung der Koupons und Talons und es werden die Obligationen an den Ueberreichenden alsbald zurückgegeben , nachdem in dessen Gegenwart die Umänderung ausgeführt worden ist.
Die Umänderung besteht darin, daß die Obligationen auf die in der Bekanntmachung vom