Einzelbild herunterladen
 

^37. ÄÄx ' 1853.

wwww*w»*v» 3 ' ."L, 2- «wm»««»»»

Wochenblatt

für die

Provinz H a n a u.

Hanau, Donnerstag den 15. September 1853.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Minister deS Hauses und des Aeußern, Grafen von Buvl< Schauenstein, den Kurfürstlichen goldnen Lö­wenorden zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

dem Großherzoglich Hessischen Ministerialprastden, ten und Vorstand deö Ministeriums des Hauses und des Aeußern, von Dallwigk, das Großkreuz des Kurfürstlichen WilhelmSordens zu verleihen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Königlich Preußischen Obersten von Sela­st nSky-, Kommandeur deS Königlich Preußischen 11. Infanterieregiments, kaö Ritterkreuz des Kur­fürstlichen WilhelmsordenS zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Der jetzige Taglöhner und frühere Arbeiter auf dem Bahnhöfe zu Cassel, Nikolaus Blösung von Baumbach, hat dahier angezeigt und bei dem Justizamte 11 zu Rotenburg eidlich bestärkt, daß ihm die in seinem Besitze befindlich gewesene, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung der Landeskreditkasse vom 9. Februar 1853, Serie Cb, Nr. 12,721 über 100 Thaler, nebst den dazu gehörigen ZinSabfthnitten abhanden gekommen sei.

wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibung aufgefordert, sich unter deren Vorlegung vor dem Abläufe von drei Monaten nach der demnächsti, gen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen als deS Kapitals , stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit,, sofern nicht inzwischen die Original- schuldverschreibung zur Zahlung eingereicht sein wird, geleistet werden wird.

Cassel am 25- August 1853. Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse.

L o tz.

vt. Manns.

2. Mit Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt­machung vom 22. Dezember v. J., die Beförde­rung von Estaffettaldepeschen mittelst der Eisen­bahn betreffend, wird weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit höherer Genehmigung in solchen Fällen, in welchen zur Spedition einer Estaffettaldepesche mittelst eines Schnellzugs, bei welchem Personenwagen dritter Klaffe nicht ver­wendet werden, ein besonderer Begleiter mitgege­ben werden muß, für die Beförderung des letzteren mit dem Schnellzuge auf der Tour reise das Per« sonengeld für einen Platz in der zweiten Wa. genklasse zu bezahlen ist. '

Cassel am 29. August 1853.

Kurfürstliche Generalpostinspektion.

Schm erfeld.