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1853
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ochenblatt
für die
Provinz Ha« an.
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Hanau, Donnerstag den I. September 1853»
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,
L Bekanntmachnn g
an die Eigenthümer der bei der Landes- kreditkas» deponirten Ablösungs- undEnt- sckädignngskapitale.
Nach den Bestimmungen des die Landeskreditkasse betreffenden Gesetzes vom 23. Juni d. J. sind
1) die Schultbekenntnisse der Landeskreditkasse über die vorerwähnten Kapitale nur noch in den im §. 5 deS Gesetzes bezeichneten selteneren Fallen gerichtlich zu deponiern, abgesehen von diesen Fällen aber den Berechtigten auszuhändigen, und
2) die Schuldbekenntnisse, welche hiernach nicht mehr gerichtlich deponirt werden, künftig mit vier vom Hundert zu verzinsen, jedoch erst von dem (jedesmal am 1. Januar eintreten- ben) ZinScermine an, welcher auf die zum Zwecke entsprechender Umänderung geschehene Vorlage der betreffenden Dokumente folgt.
Damit den Berechtigten die zu 2 gedachten höheren Zinjen zu Theil werden können, ist es hiernach erforderlich, daß diejenigen Schuldbekenntnisse, welche sich bereits im Besitze der Berechtigten befinden, der Landeskredukasse zur Umänderung vorgelegt werden. Dagegen wird es, in Ansehung derjenigen Schuldbekenntnisse, welche dermalen noch gerichtlich deponirt sind, zu jenem Zwecke für genügend erachtet, daß die Berechtigten ihre Ansprüche auf Aushändigung und hö-'
here Verzinsung dieser Schuldbekenntnisse anmelden und dadurch deren Einziehung und Umänderung in Anregung bringen.
Um in dieser Hinsicht ein geregeltes Verfahren eintreten zu lassen, werden Diejenigen, zu deren Gunsten von der kandeskredükaffe Schuldbekenntnisse über Ablösungs- und Entschädigungskapitale ausgestellt worden sind, aufgefordert,
bei der Renterei, durch welche sie die Zinsen bisher bezogen haben, die im ihrem Besitze befindlichen Schuldbekenntnisse zur Umänderung ein- zureichen und die gerichtlich deponirten Schuldbekenntnisse, deren Aushändigung und höhere Verzinsung sie nach den Bestimmungen des Gesetzes in Anspruch nehmen, nach der Num- me/des Hauptbuchs, dem Betrage desKapitals und demNamen und Wohnort des vormals Pflichtigen zu bezeichnen.
Diejenigen Berechtigten, welche die Zinsen bisher unmittelbar von der Hauptkasse bezogen, haben diese Vorlage und Anmeldung bei dieser zu bewirken.
Zur Nachricht dient, daß hiernächst die Einziehung der gerichtlich deponirten, den Eigenthümern nunmehr auszuhändigenden Schuldbekenntnisse und deren Umänderung von der Landeskredirkasse bewirkt werden wird, die umgeänderten Schuldbekenntnisse der Berechtigten durch die Rentereien oder durch die Hauptkasse werden auSgehändigt werden, und daß die Umänderung selbst in der Aufdruckung eines Stempels in blauer Farbe be-