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1853

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ochenblatt

für die

Provinz Ha« an.

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Hanau, Donnerstag den I. September 1853»

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

L Bekanntmachnn g

an die Eigenthümer der bei der Landes- kreditkas» deponirten Ablösungs- undEnt- sckädignngskapitale.

Nach den Bestimmungen des die Landeskredit­kasse betreffenden Gesetzes vom 23. Juni d. J. sind

1) die Schultbekenntnisse der Landeskreditkasse über die vorerwähnten Kapitale nur noch in den im §. 5 deS Gesetzes bezeichneten sel­teneren Fallen gerichtlich zu deponiern, ab­gesehen von diesen Fällen aber den Berech­tigten auszuhändigen, und

2) die Schuldbekenntnisse, welche hiernach nicht mehr gerichtlich deponirt werden, künftig mit vier vom Hundert zu verzinsen, jedoch erst von dem (jedesmal am 1. Januar eintreten- ben) ZinScermine an, welcher auf die zum Zwecke entsprechender Umänderung geschehene Vorlage der betreffenden Dokumente folgt.

Damit den Berechtigten die zu 2 gedachten hö­heren Zinjen zu Theil werden können, ist es hier­nach erforderlich, daß diejenigen Schuldbekennt­nisse, welche sich bereits im Besitze der Berechtig­ten befinden, der Landeskredukasse zur Umände­rung vorgelegt werden. Dagegen wird es, in An­sehung derjenigen Schuldbekenntnisse, welche der­malen noch gerichtlich deponirt sind, zu jenem Zwecke für genügend erachtet, daß die Berechtig­ten ihre Ansprüche auf Aushändigung und-'

here Verzinsung dieser Schuldbekenntnisse anmel­den und dadurch deren Einziehung und Umän­derung in Anregung bringen.

Um in dieser Hinsicht ein geregeltes Verfahren eintreten zu lassen, werden Diejenigen, zu deren Gunsten von der kandeskredükaffe Schuldbekennt­nisse über Ablösungs- und Entschädigungskapitale ausgestellt worden sind, aufgefordert,

bei der Renterei, durch welche sie die Zinsen bis­her bezogen haben, die im ihrem Besitze befind­lichen Schuldbekenntnisse zur Umänderung ein- zureichen und die gerichtlich deponirten Schuld­bekenntnisse, deren Aushändigung und höhere Verzinsung sie nach den Bestimmungen des Gesetzes in Anspruch nehmen, nach der Num- me/des Hauptbuchs, dem Betrage desKapitals und demNamen und Wohn­ort des vormals Pflichtigen zu bezeich­nen.

Diejenigen Berechtigten, welche die Zinsen bis­her unmittelbar von der Hauptkasse bezogen, ha­ben diese Vorlage und Anmeldung bei dieser zu bewirken.

Zur Nachricht dient, daß hiernächst die Einzie­hung der gerichtlich deponirten, den Eigenthümern nunmehr auszuhändigenden Schuldbekenntnisse und deren Umänderung von der Landeskredirkasse bewirkt werden wird, die umgeänderten Schuldbe­kenntnisse der Berechtigten durch die Rentereien oder durch die Hauptkasse werden auSgehändigt werden, und daß die Umänderung selbst in der Aufdruckung eines Stempels in blauer Farbe be-