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1853

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ochenblatt

für die

Hana «, Donnerstag den 25. August 1853.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Bekanntmachung

an die Eigenthümer der bei der Landes­kreditkasse deponirten Ablösungs- undEnt- schädigungskapitale.

Nach den Bestimmungen deS die Landeskredit- kasse betreffenden Gesetzes vom 23. Juni d. J. sind

1) die Schuldbekenntnisse der Landeskreditkasse über die vorerwähnten Kapitale nur noch in den im §. 5 deS Gesetzes bezeichneten sel­teneren Fallen gerichtlich zu deponiren, ab­gesehen von diesen Fällen aber den Berech, tigten auszuhändigen, und

2) die Schuldbekenntnisse, welche hiernach nicht mehr gerichtlich deponirt werden, künftig mit vier vom Hundert zu verzinsen, jedoch erst von dem (jedesmal am 1. Januar cintreten- ken) ZinStermine an, welcher auf die zum Zwecke entsprechender Umänderung geschehene Lorlage der betreffenden Dokumente folgt.

Damit den Berechtigten die zu 2 gedachten hö­heren Zinsen zu Theil werden können, ist es hier­nach erforderlich, daß diejenigen Schuldbekennt­nisse, welche sich bereits im Besitze der Berechtig­ten befinden, der Landeskreditkaffe zur Umände­rung vorgelegt werden. Dagegen wird es, in An­sehung derjenigen Schuldbekenntnisse, welche der­malen noch gerichtlich deponirt sind, zu jenem Zwecke für genügend erachtet, daß die Berechtig­ten ihre Ansprüche auf Aushändigung und hö­

here Verzinsung dieser Schuldbekenntnisse anmel­den und dadurch deren Einziehung und Umän­derung in Anregung bringen.

Um in dieser Hinsicht ein geregeltes Verfahren eintreten zu lassen, werden Diejenigen, zu deren Gunsten von der Landeskreditkasse Schuldbekennt­nisse über Ablösungs- und EntschädigungSkapitale ausgestellt worden sind, aufgefordert,

bei der Renterei, durch welche sie die Zinsen bis­her bezogen haben, die in ihrem Besitze befind­lichen Schuldbekenntnisse zur Umänderung ein- zureichen und die gerichtlich deponirten Schuld­bekenntnisse, deren Aushändigung und höhere Verzinsung sie nach den Bestimmungen des Gesetzes in Anspruch nehmen, nach der Num­mer des Hauptbuchs, dem Betrage des Kapitals und dem Na menund Wohn­ort des vormals Pflichtigen zu bezeich­nen.

Diejenigen Berechtigten, welche die Zinsen bis­her unmittelbar von der Hauptkasse bezogen, ha­ben diese Vorlage und Anmeldung bei dieser zu bewirken.

Zur Nachricht dient, daß hiernächst die Einzie­hung der gerichtlich deponirten, den Eigenthümern nunmehr auSzuhändigenden Schuldbekenntnisse und deren Umänderung von der Landeskreditkaffe bewirkt werden wird, die umgeänderten Schuldbe­kenntnisse der Berechtigten durch die Rentereien oder durch die Hauptkaffe werden ausgehändigt werden, und daß die Umänderung selbst in der Aufdruckung eines Stempels in blauer Farbe be-