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1853
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ochenblatt
für die
Hana «, Donnerstag den 25. August 1853.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,
1. Bekanntmachung
an die Eigenthümer der bei der Landeskreditkasse deponirten Ablösungs- undEnt- schädigungskapitale.
Nach den Bestimmungen deS die Landeskredit- kasse betreffenden Gesetzes vom 23. Juni d. J. sind
1) die Schuldbekenntnisse der Landeskreditkasse über die vorerwähnten Kapitale nur noch in den im §. 5 deS Gesetzes bezeichneten selteneren Fallen gerichtlich zu deponiren, abgesehen von diesen Fällen aber den Berech, tigten auszuhändigen, und
2) die Schuldbekenntnisse, welche hiernach nicht mehr gerichtlich deponirt werden, künftig mit vier vom Hundert zu verzinsen, jedoch erst von dem (jedesmal am 1. Januar cintreten- ken) ZinStermine an, welcher auf die zum Zwecke entsprechender Umänderung geschehene Lorlage der betreffenden Dokumente folgt.
Damit den Berechtigten die zu 2 gedachten höheren Zinsen zu Theil werden können, ist es hiernach erforderlich, daß diejenigen Schuldbekenntnisse, welche sich bereits im Besitze der Berechtigten befinden, der Landeskreditkaffe zur Umänderung vorgelegt werden. Dagegen wird es, in Ansehung derjenigen Schuldbekenntnisse, welche dermalen noch gerichtlich deponirt sind, zu jenem Zwecke für genügend erachtet, daß die Berechtigten ihre Ansprüche auf Aushändigung und hö
here Verzinsung dieser Schuldbekenntnisse anmelden und dadurch deren Einziehung und Umänderung in Anregung bringen.
Um in dieser Hinsicht ein geregeltes Verfahren eintreten zu lassen, werden Diejenigen, zu deren Gunsten von der Landeskreditkasse Schuldbekenntnisse über Ablösungs- und EntschädigungSkapitale ausgestellt worden sind, aufgefordert,
bei der Renterei, durch welche sie die Zinsen bisher bezogen haben, die in ihrem Besitze befindlichen Schuldbekenntnisse zur Umänderung ein- zureichen und die gerichtlich deponirten Schuldbekenntnisse, deren Aushändigung und höhere Verzinsung sie nach den Bestimmungen des Gesetzes in Anspruch nehmen, nach der Nummer des Hauptbuchs, dem Betrage des Kapitals und dem Na menund Wohnort des vormals Pflichtigen zu bezeichnen.
Diejenigen Berechtigten, welche die Zinsen bisher unmittelbar von der Hauptkasse bezogen, haben diese Vorlage und Anmeldung bei dieser zu bewirken.
Zur Nachricht dient, daß hiernächst die Einziehung der gerichtlich deponirten, den Eigenthümern nunmehr auSzuhändigenden Schuldbekenntnisse und deren Umänderung von der Landeskreditkaffe bewirkt werden wird, die umgeänderten Schuldbekenntnisse der Berechtigten durch die Rentereien oder durch die Hauptkaffe werden ausgehändigt werden, und daß die Umänderung selbst in der Aufdruckung eines Stempels in blauer Farbe be-