1853. -
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gchenblatt
für die
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H a n au, Donnerstag den 4. August 1853.
Gesetzgebung.
Die Nr. Xll deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: ;
Verordnung vom 22. Juli 1853, die Starke des Bundeökontingentes betreffend.
Von Gottes Gnaden Will Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ic. k.
thun hiermit kund:
Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer neunten diesjährigen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:
»Für die Stärke der Kriegsmacht des Bun» deS und ihrer einzelnen Kontingente bleiben diejenigen Normen maßgebend, welche durch die Bundeskriegsverfassung und die betreffenden späteren Beschlüsse der Bundesversammlung gegeben worden sind; in Anbetracht deS vermehrten Bedarfs an Bundesfestungsbesatzungen wird jedoch die Bundeskriegsmacht, einschließlich Ersatz und Reserve, um ein Sechstel Prozent der Bevölkerung deS Bundes nach der letztmals im Jahre 1842 festgestellten Matrikel erhöht."
Alle, die es angeht, haben sich danach zu achten. Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 22. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
VI. Hassenpflug- Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.
Vt. v. Baumbach.
Die Nr. XIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
.Gesetz
vom 24- Juli 1853,
die Gewährung erleichterter Rechts hülfe in Schuldsachen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ic. ic.
erlassen,
um wegen solcher Ansprüche, welche der abgekürzten Klagenverjährung unterliegen, die Gläubiger in den Stand zu setzen, mit Vermeidung eines förmlichen Prozeßverfahrens ihre Ansprüche gegen ihre säumigen Schuldner zur Vollziehung zu bringen,
nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, folgendes Gesetz: