Einzelbild herunterladen
 

1853. -

^^^^X-VK^K^^

WWW'VWWWM

gchenblatt

für die

a u.

H a n au, Donnerstag den 4. August 1853.

Gesetzgebung.

Die Nr. Xll deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: ;

Verordnung vom 22. Juli 1853, die Starke des Bundeökontingentes betreffend.

Von Gottes Gnaden Will Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ic. k.

thun hiermit kund:

Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer neunten diesjährigen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:

»Für die Stärke der Kriegsmacht des Bun» deS und ihrer einzelnen Kontingente bleiben die­jenigen Normen maßgebend, welche durch die Bundeskriegsverfassung und die betreffenden späteren Beschlüsse der Bundesversammlung ge­geben worden sind; in Anbetracht deS vermehr­ten Bedarfs an Bundesfestungsbesatzungen wird jedoch die Bundeskriegsmacht, einschließlich Ersatz und Reserve, um ein Sechstel Prozent der Bevölkerung deS Bundes nach der letztmals im Jahre 1842 festgestellten Matrikel erhöht."

Alle, die es angeht, haben sich danach zu achten. Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wil­helmshöhe am 22. Juli 1853.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

VI. Hassenpflug- Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.

Vt. v. Baumbach.

Die Nr. XIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

.Gesetz

vom 24- Juli 1853,

die Gewährung erleichterter Rechts hülfe in Schuldsachen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ic. ic.

erlassen,

um wegen solcher Ansprüche, welche der abge­kürzten Klagenverjährung unterliegen, die Gläu­biger in den Stand zu setzen, mit Vermeidung eines förmlichen Prozeßverfahrens ihre Ansprüche gegen ihre säumigen Schuldner zur Vollziehung zu bringen,

nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, fol­gendes Gesetz: