H a n au, Donnerstag -en 21. Juli 1853.
Gesetzgebung.
Die Nr- X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Gesetz
vom 23. Juni 1853,
die Landeskreditkasse betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. re.
ertheilen, um zwischen den Zinsen, welche die Landeskreditkasse zu entrichten und denen, welche dieselbe zu beziehen hat, ein angemessenes Verhältniß herbe,zuführen und zugleich sonst hervorgetretene Mängel zu beseitigen , nach Anhörung Unseres Gesammt- staatsministeriums und mitZustimmung der getreuen Landstände, nachstehendes Gesetz.
§. 1.
Der Zinsfuß für Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse wird auf vier vom Hundert festgestellt (s. ledoch §§. 2 und 3).
§. 2.
Ausgeschlossen von vorerwähnter Verzinsung, unter Beibehaltung der bisherigen, sind
1) die von den Depositen- und Sparkassen auf Grund der §§. 16 und 17 des Landeskredit- kassengefetzes vom 23. Juni 1832 eingelegten Kapitalien,
2) die von Kuratoren und Vormündern aufGrund deS §. 9 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833, Zusätze zu dem Landeskreditkassengesetze betreffend, gemachten Einlagen, und
3) die von der Landeskreditkassendirektion gerichtlich deponirten Schuldbekenntnisse derselben (s. §. 5).
§. 3.
Bei den zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen der Ländeskrebitkasse sind die im §. 1 festgesetzten Zinsen erst von dem ZinSlermine an zu berechnen, welcher auf die zum Zweck entsprechender Umänderung geschehene Vorlage der betreffenden Dokumente zunächst folgt.
§• 4.
Die in den §£ 20 und 21 des Gesetzes vom 26. August 1848 vorgeschriebene sechsjährige Frist wird aufgehoben.
Die Inhaber der über die vorerwähnten Kapitalien auSzustellenden neuen Schuldverschreibungen sind nur an die darin vorzubehaltende sechsmonatliche Kündigungsfrist gebunden.
§. 5.
Die unter demAmtssiegel ausgestellten Empfangsbescheinigungen öffentlicher Behörden ersetzen die im §. 1, Abs. 4, deö Gesetzes vom 31. Oktober 1833 angeordnete Beglaubigung.
Die Vorschrift im §. 55 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 und §• 5 deS Gesetzes vom 31. Oktober 1833, Zusätze zu dem Landeskreditkassen- gesetze betreffend, über die Benachrichtigung der in die Hypothekenbücher eingetragenen alteren Pfandgläubiger wird aufgehoben.
Ebenso wird die Bestimmung im §. 7 deS vorerwähnten Gesetzes vom 31. Oktober 1833 außer Wirksamkeit gesetzt.