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H a n au, Donnerstag -en 21. Juli 1853.

Gesetzgebung.

Die Nr- X des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Gesetz

vom 23. Juni 1853,

die Landeskreditkasse betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. re.

ertheilen, um zwischen den Zinsen, welche die Lan­deskreditkasse zu entrichten und denen, welche dieselbe zu beziehen hat, ein angemessenes Verhältniß her­be,zuführen und zugleich sonst hervorgetretene Mängel zu beseitigen , nach Anhörung Unseres Gesammt- staatsministeriums und mitZustimmung der getreuen Landstände, nachstehendes Gesetz.

§. 1.

Der Zinsfuß für Schuldverschreibungen der Lan­deskreditkasse wird auf vier vom Hundert festgestellt (s. ledoch §§. 2 und 3).

§. 2.

Ausgeschlossen von vorerwähnter Verzinsung, un­ter Beibehaltung der bisherigen, sind

1) die von den Depositen- und Sparkassen auf Grund der §§. 16 und 17 des Landeskredit- kassengefetzes vom 23. Juni 1832 eingelegten Kapitalien,

2) die von Kuratoren und Vormündern aufGrund deS §. 9 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833, Zusätze zu dem Landeskreditkassengesetze betref­fend, gemachten Einlagen, und

3) die von der Landeskreditkassendirektion gericht­lich deponirten Schuldbekenntnisse derselben (s. §. 5).

§. 3.

Bei den zur Zeit der Verkündigung dieses Ge­setzes bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen der Ländeskrebitkasse sind die im §. 1 festgesetzten Zinsen erst von dem ZinSlermine an zu berechnen, welcher auf die zum Zweck entsprechender Umänderung ge­schehene Vorlage der betreffenden Dokumente zu­nächst folgt.

§• 4.

Die in den §£ 20 und 21 des Gesetzes vom 26. August 1848 vorgeschriebene sechsjährige Frist wird aufgehoben.

Die Inhaber der über die vorerwähnten Kapita­lien auSzustellenden neuen Schuldverschreibungen sind nur an die darin vorzubehaltende sechsmonatliche Kündigungsfrist gebunden.

§. 5.

Die unter demAmtssiegel ausgestellten Empfangs­bescheinigungen öffentlicher Behörden ersetzen die im §. 1, Abs. 4, deö Gesetzes vom 31. Oktober 1833 angeordnete Beglaubigung.

Die Vorschrift im §. 55 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 und §• 5 deS Gesetzes vom 31. Oktober 1833, Zusätze zu dem Landeskreditkassen- gesetze betreffend, über die Benachrichtigung der in die Hypothekenbücher eingetragenen alteren Pfand­gläubiger wird aufgehoben.

Ebenso wird die Bestimmung im §. 7 deS vor­erwähnten Gesetzes vom 31. Oktober 1833 außer Wirksamkeit gesetzt.