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Gemeinnützige Nachrichten.
In Gemäßheit der im §. 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderuna der Gefahren der Hundswuth betreffenden Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende - enryairuren
Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren bekannt gemacht. 7
(Schluß aus Nr. 25 d. Bl.)
Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur beleckt, ober mit Seifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seitenmäher ober mit warmer Lauge binreichend.
Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Verfahren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschickten Wundaizie zu unternehmendes, Borbauungsmittel gegen die Waffe, scheu hier noch zu ermähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu veranstattende, gänzliche Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.
Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse geschehen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Ebarpie, und das Verbinden mit Salden, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzuvringen.
Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung verflossen , ober ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher "och die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden LaugensalzeS oft ausgewaschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflösung dieses. AetzmittelS eine heftige Entzündung, bran- dige ßeij- rung der Wundfläche und starke Eiterung erregt werden.
Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, ober wegen der Verstümmelung deS Kranken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und AuSwaschen der Wunden sowie eine auimeiksame Behandlung derselben mit Aeß- laugesalz anzuwenden.
In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausdruck« der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.
Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und (eichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.
Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Murh und Heike,keit erkalten, alle niederdrückende Ge- müthSbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.
Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh, men, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übri
gen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver« bannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen
Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behand. lung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von einem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei- nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letzter» Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als fei eS von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge. reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln. Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.
Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas auS, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Mä'g- lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles bafür a '^boten, und dem behandelnden Ärzte in seinen Bemühungen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.
Der Wasserscheue wird mit möglichstet^SMonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er niemanden schaden kann.
Die innerliche Behandlung , sowohl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. ES gehört hierher die Anwendung der durch die Erfahrung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, MaiwurmS, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis (der lauen Bäder, des Glühei- sens aus der Bißstelle).
Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dur, fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistände erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, alS es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeit waschen.
Alles, was in der nächsten Umgebung des Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit daS furchtbare Uebel nicht auf andere Menschen übertragen werde, zerstört, verbrannt, vergraben ober ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre ?c. Die Bekleidungen der Wände aber sind . zu zerstören, ober diese selbst mit frischem Kalke zu überleben.
Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, unverzüglich , ohne abgewaschen und angekleidet zu werden, in einem gut verpichten Sarge, tiefer als gewöhnlich , beerdigt. Hanau am 10. Juni 1853.
Kurfürstliche Regierung.
Gedruckt und verlegt in der Buchdrückerei des vereinigten «ränget. Waisenhauses.