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einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entschei- dung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternd- sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den be­handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkeh­rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse­nen unnörhig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Sausen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­bissene Tbier muß alsbald gelödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswühlen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und gelödtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande­rem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.

Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson- dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein­schaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver­brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einsallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen- den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu tödten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern koürmen.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch

der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be­schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzte zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sog l ci ch von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an. gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkvieve der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- hiereS, Rindviehes, Schweines tc. muß, sobald das Thier gelödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Spei­chel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb ausgelüftet, mir Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser betrieben, der Boden mit schar­fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, ge­ringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschirre tc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit blo­ßen Händen zu berühren, besonders wenn die Ober­haut derselben nicht ganz heil ist.

Nothwendig ist es, daß man der Ortspolizeibehörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die Anzeige ma­che , wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich gelödtet worden sein, oder im Falle ein muthmaßlich oder offenbar toller Hund ent­lauft, oder ein unbekannter, anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen sol­cher Fälle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Polizei streng verboten. Diese er. greift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schäd-