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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,

Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie,

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz, und

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf:

Den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Gustav Thon;

Der Senat der freien Stadt Frankfurt:

Den Senator Carl Emil Coester;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vor- behalte der Ratifikation, folgendes Münzcartel abgeschlossen wurde:

Art. L

Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen eines, gegen das Münz- Regal eines anderenVereins-Staates sey es in Bezug auf die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm ausgegebene Papiergeld unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens, oder wegen der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Vergehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen gegen das eigene Münz-Regal gerichtet wäre.

Art. 2.

Die contrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in ihrem Gebiete sich auf­haltenden Fremden, von welchen ein solches Ver­brechen oder Vergehen gegen das Münz-Regal eines anderen Vereins-Staates unternommen oder begangen worden, oder welche an diesem Ver­brechen oder Vergehen Theil genommen haben,

auf Requisition des betheiligten Staates an dessen Gerichte auszuliefern; mit der Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Individuen Angehörige eines Dritten der contrahirenden Staaten sind, der letztere vorzugsweise berechtigt bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deßhalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern ist.

Art. 3.

Die im Artikel 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder

a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine gehörigen Staate beste­henden allgemeinen Vertrages über die gegen­seitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder

b) die Untersuchung und Bestrafung selbst ver­hangen zu lassen, vorzieht. Im letzteren Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.

Art. 4.

Die contrahirenden Staaten wollen die Bestim­mungen der Artikel 1 bis 3 auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum öffent­lichen Umläufe bestimmten Papiere, sowie der von anderen Instituten, Nationalbanken oder Gesell­schaften mit landesherrlichem Privilegium auf jeden Inhaber ausgefertigten Creditpapiere zum Gegenstände haben, oder die wissentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene Verbrei­tung solcher unachten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inlän­dischen Papieren und gleichartigen Papieren aus einem anderen Vereinslande ein Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden