Einzelbild herunterladen
 

^20.

/VW'WtX'WWvwt

1853

iVVX Itmiiuii^

Provinz H a n a u.

----1OKS<I <yrnr...i.i--

Hanau, Donnerstag den 19. Mai 1853.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Oberfinanzrath B echte l zum Referenten in der Abtheilung des Finanzministeriums für die Do- mainen, und

den Controleur H e in e m a n n von der Direktion der Hauptstaatskasse jum. Hauptkassirer bei der Ge- neraldirekrion für den Bau der Staatseisenbahnen zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Kurfürstlich Hessischen außerordentlichen Ge­sandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Geheimerath WilkenS von Hohenau, das Kömmandeurkreuz erster Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet:

den Oberstlieutenant v. Eschstruth zum Offizier von der Armee zu ernennen, unter Belastung in seinem Dienstverhältnisse als Direktor deö LandgestütcS.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller« gnädigst geruhet:

den Hofgärtner Herber zu Rotenburg zum Brun, nengärtner am Bade Nenndorf zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die d-m Kurhessischen 1. Infanterieregiment (Kurfürst) überwiesenen Militairpflichtigen:

Heinrich Christoph R i sse l aus Hohnhorst und HanS Heinrich Pfingsten aus Ohndorf, haben sich aus ihrer Heimath entfernt und der Einstellung in das. Militair entzogen-

ES werden daher die gedachten Militairpflich« tigen aufgefordert, sich binnen 3 Monaten zur Erfüllung ihrer Militairpflicht zu sistiren, wi­drigenfalls dieselben als Ausgetretene behandelt werden.

Rinteln am 2a. April 1853.

Kurfürstliche RegierungSkommission- .Specht.

vt. Keller.

2, Nachdem von sämmtlichen Vereinsregierungen dem Vorschläge deS Königlich Preußischen Finanz­ministeriums :

daß für diejenigen Gegenstände, welche zu der in diesem Jahre zu Dublin stattfindenden Industrieausstellung ausgehen und von dort zurückkommen, der zollfreie Wiedereinlaß in derselben Weise bewilligt werden möge, wie dies in Betreff der Ausstellung zu New-Iork ge­schehen,"

beigetreten worden ist und Kurfürstliches Finanz­ministerium die diesseitigen Zollbehörden mit der hiernach erforderlichen Weisung hat versehen lassen,