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1853
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ochenblatt
für die
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Hanau, Donnerstag den 12. Mai 1853.
Gesetzgebung.
Die 9 h- VII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Verordnung vom 3. Mai 1853,
wegen Abänderung einzelner Sätze deS Vereinszolltarifs.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1, Kurfürst ic. ic.
verordnen auf den Grund der mit den anderen Regierungen des Zollvereins getroffenen Verabredungen , nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatS- Ministeriums und unter Hinweisung auf die im §- 13 des Zollgeseyeö vom 28. Dezember 1837 eilt# haltene landständische Zustimmung, wie folgt:
Vom 1. Juli d. I. an sollen von nachfolgenden Artikeln , anstatt der bisherigen Eingangszollsatze (pos. 25 des VereinözoUtarifS, Material- rc. Waaren, und Verordnung vom 30. Oktober 1845, Nr. 3), die folgenden Sätze erhoben werden, nämlich von: 1) Wein und Most, auch Cider, in Fässern eingehend, 6 Thaler oder 10 Fl. 30 Kr. vom Zentner;
2) Kaffee, rohem, und Kaffeesurrogaten, 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr. vom Zentner;
3) Tabacksblattern, unbearbeiteten, und Stengeln, 4 Thlr. oder 7 Fl. vom Zentner;
4) Thee, 8 Thlr. oder 14 Fl. vom Zentner;
5) Franzbranntwein, 8 Thlr. oder 14 Fl. vom Zentner.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigebruchen Staatssiegels gegeben zu Cassel am 3- Mai 1853.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vs W«l>»a». vi. v. ^m,««M.
Vi. v. Baumbach.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Prinzen Friedrich Wilhelm, dem Prinzen Friedrich Albrecht und dem Prinzen Georg von Preußen, Königlichen Hoheiten, den Kurfürstlichen goldnen Löwenorden verliehen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:
dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris zum Assistenten des Postamts zu Fulda vorgeschlagenen Postamtspraktikanten Eduard Kapp zu Cassel,
dem zum Assistenten des Postamts dahier vorgeschlagenen Postamtspraktikanten Hermann Rommel zu Fulda, und
dem zum Assistenten des Postamts zu Hersfeld in Vorschlag gebrachten Postamtspraktikanten Ernst Wagner zu Cassel die allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.