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§. 2.

Bei dieser Lokalforsttare ist eine durch Unser Finanzministerium zu bestimmende Ermäßigung in den, in den §§. 4 und 7 deS Gesetzes vom 14. März 1850, die Verwerthung der Forstnutzungen betreffend, erwähnten Fällen zulässig.

§. 3.

Die in §. 18 des vorgenannten GesetzeS angeord­nete Geschäftsthätigkeit der Gemeindebehörden bei der Holzvertheilung soll nicht ferner Statt finden.

§. 4.

Vor Ueberweisung der Forsterzeugniffe muß für die Einzahlung des Forstgeldes innerhalb der von der Forstbehörde und der Renterei gemeinschaftlich bestimmten Frist annehmbare Bürgschaft entweder durch die Orcsbehörde oder durch sonstige inländische zahlfähige Personen geleistet werden.

Alle, die es angeht, haben sich danach zu achten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und des beigedrückten StaatSsiegels gegeben zu Cassel am 3- März 1853.

Friedrich Wilhelm. (St. S.)

Vt. H a s se n p f l u g. Vt. V o l m a r. Vt. v. Hayna u.

Vt. v. BauMba ch.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Generalmajor v. Amelunren, Kommandeur der Kavalleriebrigade, mit dem Charakter als Ge- nerallieutenant in den Ruhestand zu versetzen, sowie den Generalmajor v. Helm sch werd, Chef des GeneralstabS, zum Kommandeur der Kavalleriebri­gade zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Generallieutenant a. D. v. Amelunren das Großkreuz des Kurfürstlichen WilhelmsordenS zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Obersten v. H a y n a u, Vorstand des Kriegs- ministeriumS, den Charakter als Generalmajor zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Generalmajor und Vorstand des Kriegömini- steriums, Friedrich Wilhelm Karl Eduard v. H a y- n a u zum Kriegsminister, und

den Vorstand des Kurfürstlichen Hauses und des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Kam­merherrn und Geheime s'egationsrath Alexander v. Bau m back) zum Minister des Kurfürstlichen Hau­ses und der auswärtigen Angelegenheiten zu er­nennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1- In Folge Beschlusses Kurfürstlichen Ministe­riums des Innern vom 4. Februar 1853, zu Nr. 1085 Pr. M. d. I., wirb das Chloroform denje­nigen heftig wirkenden Mitteln beigezählt, die nach §. 1 und Anlage N der Verordnung vom 25. Oktober 1823, den Verkauf der Gifte betr., den Giften gleichstehen und nur nach Vorschrift der §§. 1 5 der angeführten Verordnung, und keineswegs im Handverkauf, verabfolgt werden dürfen.

Die Apotheker, chemischen Fabrikanten, Mate­rialisten so wie Alle, die es angeht, haben sich unter Beobachtung der §§. 314 und 343 der Me- dizinalordnung von 1830 hiernach zu achten.

Cassel am 15. Februar 1853.

Heraeus.

vt Schwarzenberg.

2. Vom 1. März d. J. an tritt ein neues Güter­reglement für die Main-Weserbahn in Kraft, welches von den betreffenden Expeditionen zu 1 Sgr. resp. 3 Kr. abgegeben wird.

Cassel am 19- Februar 1853. Kurfürstliche Generaldirektion für den Bau der StaatSeisenbahnen.

R u h l.

vt. H übn er.

3. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Aufhebung der Wegegelderhe­bung zu Schlüchtern vom 1. April d. J. ab mit höherer Genehmigung verfügt worden ist.

Cassel am 28- Februar 1853.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die indirekten Abgaben.

Duysing, k. A.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Die nachgenannten Militairpflichtigen, welche bei der diesjährigen Militairauehebung nicht er­schienen sind, und sich auch bis jetzt noch nicht dahier sistirt haben, werden, in Gemäßheit deS §. 68 deS RekrutirungsgesetzeS vom 29. September 1848, hiermit aufgesordert, sich noch binnen 3 Monaten, bei Meldung der gesetzlichen Nachtheile, zur Erfüllung ihrer Militairpflicht dahier zu stellen.