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1853.

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Wochenblatt

für die

Provinz Hau

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Hanau, Donnerstag den 10. Mär) 1853.

Gesetzgebung.

Die Nr. IV deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung vom 3. März 1853,

die Polizeiverwa ltuNg betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1, Kurfürst 2c. re.

ertheilen, um den aus dem Mangel einer einheit­lichen Verwaltung der Polizei dermalen besonders hervortretenden Uebelständen abzuhelfen, auf den Grund deS §. 75 der Verfassungeurkunde, nach An­hörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums nach­stehende Verordnung:

Die §§. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Ok­tober 1848, die Polizeiverwaltung betreffend, sowie das darauf sich beziehende provisorische Gesetz vom 2. Juli 1851 werden aufgehoben.

§. 2.

Die in dem §. 61 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 enthaltenen Vorschriften über die Po­lizeiverwaltung treten wieder in Wirksamkeit.

S. 3.

Die von einzelnen Gemeinden zu zahlenden be­sonderen Beiträge zu den Kosten der Polizeiverwal- tung sind nunmehr wieder in der früheren Weise zu entrichten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter­schrift und deS beigedrückien Staatssiegels gegeben zu Cassel am 3- März 1853.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.

Vt. v. Bau M b a ch.

Verordnung vom 3. März 1853, die Verwerthung der Forstnutzungen aus den StaatSforsten betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. ic.

verordnen, um eine mehr entsprechende Verwer­thung der Forstnutzungen aus den Slaatswaldungen zu erreichen und den Bezug deS deshalbigen Ein­kommens zu sichern, nach Anhörung Unseres Ge- sammr-StaatsministeriumS, wie folgt:

§. 1.

Alle aus den Staatswaldungen abzugebenden Forst­erzeugnisse sollen der Regel nach (s. jedoch §. 2) und insofern nicht ausnahmsweise eine Verwerthung derselben mittelst offentheben Verkaufs eintritt, vom Forstwirthschaftsjahre 18|| an nach einer und der­selben, von Unserem Finanzministerium mit Berück, sichtigung der örtlichen Verhältnisse festzusetzenden und gehörig bekannt zu machenden Tore (Lokalforst- tare), welche zugleich den Holzhauerlohn und alle Ge­bühren mitbegreift, verwerthet werden.