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1853.
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Wochenblatt
für die
Provinz Hau
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Hanau, Donnerstag den 10. Mär) 1853.
Gesetzgebung.
Die Nr. IV deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 3. März 1853,
die Polizeiverwa ltuNg betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1, Kurfürst 2c. re.
ertheilen, um den aus dem Mangel einer einheitlichen Verwaltung der Polizei dermalen besonders hervortretenden Uebelständen abzuhelfen, auf den Grund deS §. 75 der Verfassungeurkunde, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums nachstehende Verordnung:
Die §§. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1848, die Polizeiverwaltung betreffend, sowie das darauf sich beziehende provisorische Gesetz vom 2. Juli 1851 werden aufgehoben.
§. 2.
Die in dem §. 61 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 enthaltenen Vorschriften über die Polizeiverwaltung treten wieder in Wirksamkeit.
S. 3.
Die von einzelnen Gemeinden zu zahlenden besonderen Beiträge zu den Kosten der Polizeiverwal- tung sind nunmehr wieder in der früheren Weise zu entrichten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückien Staatssiegels gegeben zu Cassel am 3- März 1853.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.
Vt. v. Bau M b a ch.
Verordnung vom 3. März 1853, die Verwerthung der Forstnutzungen aus den StaatSforsten betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. ic.
verordnen, um eine mehr entsprechende Verwerthung der Forstnutzungen aus den Slaatswaldungen zu erreichen und den Bezug deS deshalbigen Einkommens zu sichern, nach Anhörung Unseres Ge- sammr-StaatsministeriumS, wie folgt:
§. 1.
Alle aus den Staatswaldungen abzugebenden Forsterzeugnisse sollen der Regel nach (s. jedoch §. 2) und insofern nicht ausnahmsweise eine Verwerthung derselben mittelst offentheben Verkaufs eintritt, vom Forstwirthschaftsjahre 18|| an nach einer und derselben, von Unserem Finanzministerium mit Berück, sichtigung der örtlichen Verhältnisse festzusetzenden und gehörig bekannt zu machenden Tore (Lokalforst- tare), welche zugleich den Holzhauerlohn und alle Gebühren mitbegreift, verwerthet werden.