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dem Archivar Andreas H e y l g e i st das Prädikat ^Kanzleirath" zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben in Rücksicht auf die inmittelst gestiftete vierte Klasse des Wilhelmsordens allergnädigst geruhet, das bis­herige goldne Verbienstkreuz eingehen zu lassen^, zu­gleich aber zu verordnen, daß die bisheriger Inha­ber desselben, insoweit sie nicht bereits eine höhere Klasse des Wilhelmsordens besitzen, die vierte Klasse dieses Ordens zu tragen haben.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Porteepeefähnrich Wittmer vom t: Infan­terieregiment (Kurfürst) zum Sekondlieutenant im Jägerbataillon, und

den Porteepeefähnrich P re se r vom t. Infanterie- regiment (Kurfürst) zum' Sekondlieutenant in dem­selben Regiment zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris zum Sekretar bei dem Ober- pvstamte zu Cassel vorgeschlagenen Oberpostamts­assistenten Joseph Atzert die allerhöchste Bestäti­gung zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst hqbsn aller- gnädigst geruhet: .

den Kandidaten der Theologie, Hermann Och,s aus Kleinschmalkalden zum Rektor an der Stadtschule zu Borken,

den außerordentlichen Pfarrer Philipp Weipert dahier zum ordentlichen Lehrer an der Realschule hier- selbst,

den praktischen Arzt Dr. Adolph H e nnenhofer zu Treysa zum Amtswundarzt für den Amtsbezirk Netra, mit dem Wohnsitze in Herleshausen,

den praktischen Thierarzt Heinrich Bantzer zu Marburg zum Kreisthierarzc in Hofgeismar provi­sorisch zu bestellen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. In Folge Beschlusses Kurfürstlichen Ministe­riums des Innern vom 4. Februar 1853, zu Nr. 1085 Pr. M. d. I., wird das Chloroform denje­nigen heftig wirkenden Mitteln beigezählt, die nad). §. 1 und Anlage 11 der Verordnung vom 25. Oktober 1823, den Verkauf der Gifte betr., den Giften gleich fielen und nur nach Vorschrift der 8§. 1 5 der angeführten Verordnung, und keineswegs im Handverkauf, verabfolgt werden dürfen.

Die Apotheker, chemischen Fabrikanten, Mate­rialisten so wie Alle, die es angeht, haben sich unter Beobachtung der §§. 314 und 343 derMe- dizinalordnung von 1830 hiernach zu achten.

Cassel am 15. Februar 1853.

HeraeuS.

vt. Schwarzenberg.

2. Mit allerhöchster Genehmigung wird in Be­treff der Annahme und Beförderung der Kinder bei den Posten die durch die diesseitige Bekannt­machung vom 19. Oktober 1831 zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Einrichtung vom 1. März d. I. an durch folgende anderweire Bestimmungen ersetzt:

1) Kinder unter vier Jahren dürfen zur Be­förderung mit den Posten im Allgemeinen ange­nommen werden, wenn sie unter der Obhut er­wachsener Personen sich befinden und die übrigen Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden oder letztere gegen deren Zulassung keinen Einwand erheben, welcher jedoch, um die Ausschließung solcher Kinder von der Mitreise zu rechtfertigen, durch triftige, von der P o st a n st a l t a n e r- kannte Gründe unterstützt sein muß.

2) Für ein Kind unter vier Jahren ist ein be­sonderes Personengeld nicht zu entrichten. Der­gleichen Kinder müssen jedoch auf dem Schoße einer erwachsenen Person, in deren Begleitung sie sich befinden, so plazirt werden, daß Belästi­gungen 2C. für die übrigen Reifenden möglichst vermieten werden. Wenn aber eine erwachsene Person mit me h r als einem Kinde unter vier Jahren reist, so ist für zwei der letzteren ein Platz zu bezahlen. Für Kinder über vier Jah­ren ist dagegen in der Regel das volle Personen­geld zu entrichten und denselben demgemäß ein besonderer Sitzplatz zu bestimmen.

3) Nehmen Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zu 10, Jahren un­entgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken.

4) Diese Vergünstigung gilt für die Haupt­wagen, für Bei-Chaisen aber nur insoweit, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist; auf Posten, welche das Ausland be­rühren, findet dieselbe keine Anwendung.

5) Für ein Kind, welches unentgeltliche Be­förderung findet, wird übrigens kein Freigepäck und für jedes Kind, für welches nur die Hälfte des Personengeldes bezahlt worden ist, auch nur die Hälfte des festgesetzten Freigepäckes gestattet.

Cassel am 8. Februar 1853.

Kurfürstliche Generalpostinspektion. Schmerseld.