--------— ■ .~Trtra>MggM'<='i'»—--------
Hanau, Donnerstag den 3. März 1853.
G e s e tz g e b u n g.
Die Nr. II des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt:
Ausschreiben des Ministeriums des Innern,
vom 15. Februar 1853, den Erwerb von Gr un dst ü cke n durch Auslander betreffend.
Nachdem durch allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten bestimmt worden ist, daß zum Erwerb an der Landesgrenze gelegener Grundstücke durch solche Personen, welche im angrenzenden Auslande ihren Wohnsitz haben, die im §- 2 des StaatSministerialaueschreibens vom 22. Februar 1822 vorbehaltene besondere allerhöchsie Erlaubniß weiter nicht erforderlich sein soll, so wird solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Cassel am 15. Februar 1853.
Kurfürstliches Ministerium des Innern. Hassenpflug.
vt. Beckmann.
Verordnung vom 17. Februar 1853, betreffend die Ausdehnung des Aus- schreibens deS Oberschulraths vom 2. Januar 1818 auf sämm tlich e Landestheile und die Bestrasung der Schulde r sä u m n i s s e.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I, Kurfürst ic. :e. verordnen hiermit nach Anhörung Unseres Gesammt- StaatSministeriumS,
daß die unter 4 und 6 des AuSschreibenS deS Oberschulraths vom 2. Januar 1818 enthaltenen Bestimmungen' für sämmtliche Landestheile in Kraft treten und versäumte Schulbesuche von Seiten der zur Schule eingeführten Kinder mit einer Strafe von 1 bis 15 Sgr. für jeden Schultag geahndet werden sollen.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deö beigedrücklen StaatssiegelS gegeben zu Cassel am 17. Februar 1853.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.
Vt. v. Bau in bach.
Die Nummer III des Gesetzblattes von diesem Jahre ist der heutigen Nummer dieses Blattes beigefügt.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller, gnädigst geruhet:
den Oberstlieutenant v. War schall vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) mit Pension ausscheiden zu lassen, und