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Verordnung vom 30sten October 1851, das Civil-Proceß-Verfahren betreffend.
8. 14.
Das Erforderniß der Vertretung einer Partei bei einem Obergerichte durch einen bei demselben angestellten Procurator (Verordnung vom 17ten November 1829, §. 4) leidet auf die, nach dem oben angezogenen Gesetze abzuhaltenden Verhandlungstermine keine Anwendung, vielmehr können in denselben auch die zur untergerichtlichen Praxis zugelassenen Anwälte (Advocaten) unter Vorlegung einer Vollmacht der Partei, insofern eine solche nicht schön in dsn Acten liegt, auftreten und handeln.
8- 15.
Die §. §. 10 und fg. dieser Verordnung finden auch auf das Verfahren bei demOber-Appellations, gerichte Anwendung.
8- 16.
Die Obergerichte haben die Acten in den nach dem bisherigen Proceßrechte in erster Instanz bei ihnen anhängig gewordenen Sachen, hinsichtlich deren nunmehr nach der Bestimmung^ §. 2 des oben angezogenen Gesetzes (vergl. jedoch §. 54 daselbst) die Zuständigkeit der Untergerichte ein- tritt, an die betreffenden Zustizämter, beziehungsweise das hiesige Stadtgericht zum weiteren Verfahren abzugeben.
8- 17.
Die Ueberleitung der schwebenden Processe in das nach dem oben angezogenen Gesetze eintretende Verfahren erfolgt in der Art, daß bei der in einer einzelnen Sache erforderlichen ersten
richterlichen Handlung die Vorschriften über das neue Verfahren in Anwendung zu bringen sind.
Die Erforderlichkeit dieser Handlung richtet sich nach derjenigen Verfügung, welche vor dem 1sten November d. I. zuletzt erlassen ist und welche die ihr nach dem bisherigen Prozeßrechte zukommende Bedeutung behält.
Jedoch ist kein endliches Erkenntniß ohne vorausgegangenen Verhandlungstermin zu ertheilen, es sey denn, daß die Bestimmung im. evjien Satze des §. 61 des oben angezogenen Gesetzes nach dem Ermessen des Gerichts als anwendbar sich herausstellt.
In Appellationssachen ist, insofern nicht das Erkenntniß vor dem 1sten November d. I. bereits beschlossen war, ein Verhandlungstermin (§. §.63 und 64 des oben angezogenen Gesetzes) zu bestimmen.
Ist in der Appellations - Instanz ein Beweis- verfnhren eingeleitet, so hat dem zu ertheilenden Erkenntnisse nach Maßgabe des §. 2 des oben angezogenen Gesetzes (vergl. auch §. 12 "dieses Verordnung) eine mündliche Verhandlung voraus- zugehen. _________
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 30sten October 1851.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynan. Vt. Baumbach.