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Sammlung von Gesetzen rc.

für Kurbefse n.

Jahr 1851. - N- XXV. - Oktober.

Verordnung vom 309s? Oktober 1851, über die Vollziehung des provisorischen Gesetzes vom 22sten Juli d. I., ab« ändernde Bestimmungen über Organi­sation der Rechtspflege und das Verfahren in Strafsachen, sowie in bürgerlichen Rechtsstreiten enthaltend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1^, Kurfürst rc. rc.

finden Uns bewogen, nach Anhörung Unseres. Gesammt-SraatSministeriums zu verordnen, wie folgt:

das zufolge Unserer Verordnung vom .22sten d. M. mit dem 1sten November d. J. in Wirk­samkeit tretende provisorische Gesetz vom 22ften Juli d. J. soll nicht zur Anwendung kommen auf die gegenwärtig in schwurgerichtlicher Behand­lung begriffenen Strafsachen bis zu deren Abur- theilung und sollen die letzteren nach den Regeln des Gesetzes vom 3lsten Oktober 1848, die Umbildung des Strafverfahrens betreffend, von den hiernach zuständigen Gerichten und insbe­sondere von den seither dabei fungrrenden Gerichts- pecsonen, welchen bis zum gedachten Zeitpunkt der Aburtherlung ihre richterliche Eigenschaft ver­bleibt , zu Ende geführt werden.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Caffel am 30sten Oktober 1851.

Friedrich Wilhelm. (St. S.)

Vt. Hassenpflua. Vt. Volmar. Vt. Haynau. Vt. Baumbach.

(Ansgegeben zu Caffel am 31sten Oktober 1851.)

Verordnung vom 3095} Oktober 1851, das Civil-Proceß-Verfahren betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I£c, Kurfürst rc. rc. finden Uns bewogen, zur Vollziehung deS provisorischen Gesetzes vom 22sten Juli d. I., abändernde Bestimmungen über Organisation der Rechtspflege und das Verfahren in Strafsachen, sowie in bürgerlichen Rechtsstreiten enthaltend, Abschnitt III, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums, Folgendes zu verordnen:

8. L

Bei den Untergerichten können die Klagen im ordentlichen Prozeß (mit Ausschluß des nach Gesetz vom 18ten Oktober 1834 in minderwich- tigen rc. Rechtsstreiten eintretenden Verfahrens) sowohl mündlich als schriftlich (vergl. Verordnung vom 17ten November 1829, §.5) angebracht werden.

Bei mündlicher Klaganbringung haben die Gerichte der Protokoll-Aufnahme eine sorgfältige Prüfung des Vorbringens vorausgehen zu lassen, die Intention der Partei genau zu erforschen und insbesondere auf vollständige Angaben der Beweis­mittel (§. 55 des prov. Gesetzes vom 22sten Juli d. I.) zu achten.

Schriftlich überreichte Klagen sind ebenfalls einer gründlichen Prüfung, namentlich in Hinsicht der Vollständigkeit der Angabe der Beweismittel, zu unterwerfen und ist die Mittheilung zur Ver- uehmlassung erst dann, wenn die rechtlichen Erfor­dernisse sich gewahrt finden, zu verfügen.