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dem permanenten landständischen Ausschuffe bis auf Weiteres jedes amtliche Zusammen- Ireten, sowie jede amtliche Thätigkeit über­haupt untersagt worden ist, und der Unge­horsam gegen diese Anordnung auf die dem bestehenden Kriegszustande entsprechende Weise geahndet werden soll, und haben sich hiernach Alle, die es angehet, zu achten.

Cassel am 30sten Juli 1851.

Kurfürstliches Gesammt-Staats- Ministerium.

Hassenpflug. Volmar. Haynau. Baumbach.

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Ausschreiben des Gesammt-Staats- Mimsteriums,

vom 30!^ü Juli 1851, die Sicherstellung der in Veranlassung des Bundesvollstreckungs-Verfahrens ergriffenen Maaßregeln und erlassenen Anordnungen, sowie die Bestrafung dagegen gerichteter Unternehmungen betreffend.

In Gemäßheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird auf Ver­anlassung der beiden Commissare von Oesterreich

und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom Uten Juni d. J. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Feldmarschall-Lieutenants, Grafen von Leiningen-Westerburg und des König­lich Preußischen Staats-Ministers Uhden, zur allgemeinen Kenntniß gebracht

daß allen Kurfürstlichen Behörden und Be­amten ohne Ausnahme jede amtliche Erör­terung oder Berührung der Competenzfrage bezüglich der Bundesaction in Kurhessen und der seit Beginn derselben erfolgten Erlasse und Anordnungen der Bundes - Civil-Com­missare untersagt ist, sowie ferner jede Cog- nition über deren rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit, sowie über die Gültigkeit der auf Veranlassung der Bundes - Commissare erlassenen landesherrlichen Verordnungen und mit ihrer Zustimmung ertheilten provisorischen Gesetze ausgeschlossen bleibt und daß daher jede Amtshandlung oder jedes Verfahren oder jedes sonstige Unternehmen, welches als eine mittelbare oder unmittelbare Zuwider­handlung gegen diese Bestimmungen sich darstellt, an dem Schuldigen als Aufruhr kriegsgerichtlich bestraft werden soll, und haben hiernach Alle, die es angehet, sich zu achten.

Cassel am 30sten Juli 1851.

Kurfürstliches Gesammt - Staats- Ministerium.

Hassenpflug. Volmar. Haynau. Baumbach.