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Verordnung vom 30. Juli 1851, die Abänderung einzelner Sätze des Vereins-Zolltarifs betreffend.

Fünfte Abtheilung des Tarifes.

Die allgemeinen Bestimmungen werden ver­vollständigt:

a. durch den Zusatz:

Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Borschristen entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:

1) die zum Eingänge bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver­zollung oder zur Abfertigung auf Begleit­schein II,

2) die zum Ausgange bestimmten ausgangs- zollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhe­bung des Ausgangszolles befugten Abfer­tigungsstelle,

3) die zum Durchgänge bestimmten Waaren:

a. im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei demGrenz-Eingangsamte zur Durch- fuhr,

b. im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versen­dung nach dem Auslande

angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden";

b. durch die Abänderung der Bestimmung unter III, d Bei Ballen von einem Bruttoge­wichte^ u. s. w. in folgender Weise:

Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Ver­zollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlasten, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto­gewichtes durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Ge­weben (Tarif Abth. II, 2, c, und 41, c)

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findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, der­gestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird".

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe den 30sten Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpslug. Vt. Volmar. Vt. Haynau.

Vt. Baumbach.

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Ausschreiben des Gesummt-Staats- Minifteriums, .

vom 30^> Juli 1851, betreffend die Suspendirung der Thä­tigkeit des bleibenden landständi- schen Ausschusses.

Zu Folge allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird auf Veranlassung der beiden Commissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom Uten Juni d. I. dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Feldmarschall-Lieutenants, Grafen von Leiningen-Westerburg und des König­lich Preußischen Staats-Ministers Uhden, hier­mit unter Bezugnahme auf die Ausschreiben des Ministeriums des 'Innern vom 3ten Februar und des Gesammt-Staatsministeriums vom 12ten Juli d. I. zur allgemeinen Kenntniß gebracht,

daß durch Anordnung des Bundes - Civil- Commissars vom 26sten December v. I.