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Sammlung von Gesetzen rc. fürKuvheffen.

Jahr 1851. - N° XIX. - Juli.

Verordnung

vom 305!? Juli 1851,

die Abänderung einzelner Sätze des Vereins-Z olltarifs betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I!^, Kurfürst rc. rc.

verordnen auf den Grund der mit den ande­ren Regierungen des Zollvereins getroffenen Ver­abredungen, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums und unter Hinweisung auf die im §. 13 dcö Zollgefftzes vom 28ften Decem­ber 1837 enthaltene landständische Zustimmung, wie folgt: ..

Zu dem mit Unserer Verordnung vom 29sten October 1845 publicirten Vereins-Zolltarife für die Jahre 1846, 1847 und 1848, welcher nach Unserer Verordnung vom 26sten October 1848 mit den denselben ergänzenden Verordnungen vom 30ften October 1845, 3ten November 1846 und 24sten Juni 1847 bis auf Weiteres in Kraft bleibt, sollen außer den durch Unsere Verordnun­gen vom 22sten Februar 1849 und 16ten Juni 1851 verfügten Aenderungen noch die nachfolgen­den Abänderungen und Zusätze, und zwar vom 1sten October d. I. an, gleichfalls bis auf Wei­teres, in Wirksamkeit treten.

Erste Abtheilung des Tarifes.

Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich ausgeführten Artikel hinzu:

(Ausgegeben zu Caffel am 1sten August 1851.)

Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpista­zien), Kupferasche, Streulaub und Kleie.

Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifes stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreiet: aus II. Pos. 5 I it. k. Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe Kreide, Lker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken;

aus II. Pos. 5 Lit g, 3. Flechten,

- II. - 5 - k. Weinstein;

= II. -16 Gebrannter Kalk und

Gips;

- II. - 33 - a. Bruchsteine u. behauene

Steine aller Art, Mühlsteine (MAusschllH der mit eisernen Reifen versehWr), grobe Schleif- und Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch beim Land­transporte, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind.

Zweite Abtheilung des Tarifes.

Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:

A. In den Zollsätzen.

I. Dom Ausgangszolle bleiben frei:

Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Grenze ausgehend (Pos. 1, Abfälle rc.).

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