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Provisorisches Gesetz vom 22, Juli 1851, abändernde Bestimmungen

vom Gegn« verlangt wird, und diejenigen Erklä­rungen der Parteien überhaupt, welche das Ge­richt für erheblich erachtet.

-Bezüglich der letzteren Aufzeichnungen sind die Parteien mit ihren Bemerkungen über deren Fassung zu hören.

8. 66.

Die Leitung der Verhandlungen, sowie die Ausübung der Disciplin steht dem Vorsitzenden Gerichtsmitgliede zu.

8. 67.

Die Oeffentlichkeit ist in Ehescheidungs-Pro­zessen und denjenigen Fällen ausgeschlossen, welche geeignet sind, die Sittlichkeit zu verletzen. Sie kann auch auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien, wenn das Gericht deren Gründe erheblich erachtet, sowie mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung vom Gericht ausgeschlossen werden.

IV. Vorübergehende Bestimmungen.

8. 68.

Der Tag, von welchem an dieses provisorische Gesetz in Kraft treten soll, werden Wir durch eine zu erlassende Verordnung bestimmen.

8. 69.

Dasselbe leidet Anwendung auf alle Straf­sachen, in welchen bis zu jenem Tage ein end­liches Erkenntniß noch nicht ergangen ist.

Die öffentlichen Ankläger haben solche Sachen vor diejenigen Gerichte zu bringen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig sind, auch wenn Verweisung vor ein anderes Gericht bereits erkannt seyn sollte.

Diejenigen Sachen jedoch, in welchen das Anklage-Erkenntniß bereits ertheilt ist, sind dem Anklage - Senate des Obergerichts vorzulegen, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entweder bei der Anklage es zu belassen und zugleich

das dermalen zuständige Schwurgericht zu bezeichnen, oder das Erkenntniß zurückzuziehen und anderweite Aburtheilung anzuordnen hat.

Wenn die angefochtenen Erkenntnisse oder Ver­fügungen vor dem durch die erwähnte Verord­nung bekannt gemachten Tage ergangen sind, so bleiben hinsichtlich der Rechtsmittel der Beru­fung, der einfachen Beschwerde, der nach den §. §. 410 2 und §. 413 des oben §. 13 citirten Gesetzes eintretenden Restitution, sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme des Ver­fahrens in Schwursachen (§. § 425 und 431 a. a. O.) die seither zuständig gewesenen Gerichte sowie sämmtliche Bestimmungen des Strafprozeß- gesetzes bestehen. Die Criminal-Senate der Ober­gerichte sind in diesen Fallen für ihren gesammten dermaligen Bezirk zuständig; auch erkennen die­selben aufBeschwerden gegen den Voruntersuchungs­richter statt der seither bestandenen Rathskammer, ohne daß weitere Beschwerde beim Ober-Apellations- gerichte stattfindet.

Dagegen sind die Rechtsmittel der Restitution und Wiederaufnahme im Uebrigen, sowie die Einsprache bei denjenigen Gerichten anzubringen, welche nach diesem Gesttze für oie Entscheidung, gegen welche das Rechtsmittel ergriffen wird, zuständig seyn würden.

Wird von einem Gerichte zweiter Instanz ein vor dem obenerwähnten Tage ertheiltes Erkenntniß unter Anordnung weiteren Verfahrens aufgehoben, so hat dasselbe zugleich zu bestimmen, vor welchem, nach diesem Gesetze zuständigen, Gerichte dieses Verfahren stattfinden solle.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 22sten Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynau. Vt. Baumbach.