Verordnung vom 21. Juli 1851, dar Dienstverhältniß der Offiziere und Militär-Aerzte betreffend.
senheit, welche Beruf und Umstände erforderten, dergestalt in Widerspruch treten, daß eine entsprechende Wirksamkeit desselben in seinem Berufe nicht verbürgt erscheint; so soll derselbe, ohne daß hierdurch in den dazu geeigneten Fällen vie Einleitung eines strafrechtlichen oder ehrengerichtlichen (vergl. §. 24 u. §. 25) Verfahrens ausgeschlossen wird, nachdem eine von Uns niederzusetzende Untersuchungs - Commission jene thatsächliche Voraussetzung als vorhanden anerkannt hat, mit halbem Solde auf Wartegeld gesetzt werden.
§. 29.
Diese Commission soll aus einem General als Vorsitzenden, drei aus den Graden der Generale oder Stabsoffiziere zu entnehmenden Mitgliedern, sowie aus dem General - Auditeur bestehen.
§. 30.
Die Bestimmungen der §. §. 1 bis einschl. 22 und der §. §. 24 bis einschl. 29 finden auch auf die Militär-Aerzte Anwendung. Hinsichtlich des
67
im §. 16 bestimmten Maaßstabes für die Pen- sionirung aber werden dieselben, wenn sie einen Gehalt von 500 Thalern jährlich oder darunter beziehen, nach den geringeren Graden vom Hauptmann letzter Classe abwärts, hingegen, wenn sie einen Gehalt über 500 Thaler haben, nach den höheren Graden beurtheilt, jedoch dergestalt, daß die Pension in der höheren Abtheilung niemals unter dem Betrage bleiben darf, welcher in der anderen Abtheilung bei gleichem Dienstalter und sonst gleichen Verhältnissen gebühren würde.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigeu Unterschrift und des beigedrückten StaatssiegelS gegeben zu Cassel am 21sten Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Hapnau.
Vt. Baumb ach.