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Sammlung von Gesetzen rc. für Kurheffen.

Jahr 1851. - D. XVII. - Juli.

Verordnung

vom 21«" Juli 1851,

die Abänderung der §. §. 51 und 62 der Verfassungs-Urkunde hinsichtlich des Militärdienstes betreffend.

Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l^f Kurfürst rc. rc.

Auf Veranlassung der beiden Commissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundes­beschluß vom Uten vorigen Monats dazu bevoll­mächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiferl. Königl. Oesterreichischen Feldmarschall-Lieutenants Grafen von Leiningen -Weste rburg und des Königl. Preußischen Staatsministers U h d e n, und nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats­ministeriums, thun kund:

Da es dem eigenthümlichen Berufe des Militärstandes widerstreitet, daß das Heer nicht ausschließlich dem Landesherrn unmit­telbar verpflichtet sey, wonach auch durch die Verordnung vom 26sten v. M. die Verpflichtung zur Beobachtung und Auf­rechthaltung der Landesverfassung aus dem Dienst- und Fahneneide der Offiziere des Armeecorps hinweggefallen ist, und demzu­folge die Offiziere, unter Entbindung von dem früher geleisteten Eide, nach der in der Verordnung vom nämlichen Tage, den Dienst­eid der Offiziere betreffend, bestimmten For­mel verpflichtet worden sind;

so werden, unter Vorbehalt der weiteren, bei der definitiven Regulirung der Kurhessischen Ver- fassungs- Verhältnisse zu erlassenden Anordnungen,

(Ausgegeben zu Cassel am Asten Juli 1851.)

die §. §. 51 und 62 der Verfassungs - Urkunde, insoweit darin dem Militärdienste die Eigenschaft des Staatsdienstes beigelegt ist, nebst der Aus­führung dieser Paragraphen im zweiten Theil des Staatsdienst-Gesetzes vom 8ten März 1831, an deren Stelle die Bestimmungen der Verordnung vom heutigen Tage treten, in Ansehung der auf die Kriegsartikel beeidigten Personen des Militär­standes hiermit aufgehoben.

Alle, die es angehet, haben sich hiernach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 21sten Juli 1851,

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpslug. Vt Volmar. Vt. Haynau.

Vt. Baumbach.

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Verordnung

vom 21 «£2 Juli 1851,

das Dienstverhältniß der Offiziere und Militär-Aerzte betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der IL°, Kurfürst rc. rc.

erlassen in Beziehung auf die in Unserer Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Abänderung der §. §. 51 und 62 der Verfas­sungs-Urkunde hinsichtlich des Militärdienstes, bekannt gemachten Bestimmungen,

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