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Provisorisches Gesetz vom täten Juli 1851, Abänderungen des Staatsdienstgesetzes betreffend.

8. 47.

Gegen den Beschluß eines Disciplinargerichts erster Instanz, durch welchen die Suspension ab­gelehnt wird, steht dem beauftragten Beamten, und gegen den Beschluß, durch welchen sie ver­hängt wird, jenem Beamten wie dem Angeschul- digten die Beschwerde an das Djsciplinargericht zweiter Instanz offen.

Der angegriffene Beschluß wird bis zur Wie- deraufhebung vollstreckt.

8. 48.

Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die Hälfte seines Diensteinkommens. Auf die als Dienstunkosten anzusehenden Beträge ist bei Berechnung der Hälfte des Diensteinkom­mens keine Rücksicht zu nehmen.

Aus dem innebehaltenen Theil des Dienstein­kommens sind die Kosten der Stellvertretung im Dienste des Angeschuldigten und des Unter­suchungsverfahrens zu bestreiten.

8. 49.

Derzüden Kosten nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem Diener nicht nachgezahlt, wenn die Untersuchung die Strafe der zeitweisen Entfernung von den Dienstverri-chtungen oder den Verlust des Amtes zur Folge gehabt hat.

Ueber die Verwendung ist dem Diener auf Verlangen eine Nachweisung zu ertheilen.

Wird der Diener freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe (vergl. §. 11) belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil ohne Abzug der Stellvertretungskosten nachzuzahlen, soweit derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungskostey erforderlich ist.

§. 51.

Wenn in Folge von Veränderungen in der Organisation der Staats-Einrichtungen-Staats­dienststellen hinwegfallen, so sollen diejenigen

Staatsdiener, die aus dem erwähnten Grunde entbehrlich geworden sind, einstweilen, bis sich zu deren Reactivirung eine entsprechende Veran­lassung findet, drei Viertheile ihres Gehaltes als Wartegeld erhalten.

Diese Bestimmung ist auch auf Staatsdiener, welche sich schon jetzt in dieser Lage befinden, anwendbar.

Die auf Wartegeld gestellten Beamten sind in der Wahl ihres Wohnortes im Jnlande nicht beschränkt, jedoch verpflichtet, dort nach ihrer Befähigung mit möglichster Berücksichtigung ihrer früheren Verhältnisse mäßige Hülfe im Staats­dienste zu leisten, wenn dies gefordert wird.

§. 52.

Zur Beseitigung irrthümlicher Auslegungen, wenn gleich solchen nun auch die in der Verord­nung vom 9ten l. M. enthaltene Erläuterung entgegentritt, wird ausdrücklich bestimmt, daß die Ergreifung des Rechtsweges vor den gewöhnlichen Gerichten hinsichtlich aller Verfügungen, welche unter Anwendung, sey es der, in dem Staats­dienstgesetze vom 8ten März 1831 enthaltenen und in Wirksamkeit bleibenden, Bestimmungen oder der Vorschriften des gegenwärtigen proviso­rischen Gesetzes erlassen werden , ausgeschlossen ist, sowie auch die im §. 38 des Staatsdienstgesetzes ausgesprochene Zulässigkeit des Rechtsweges hier­mit aufgehoben wird.

§. 53.

Die §. §. 42 bis einschließlich 53 und 55 des Staatsdienstgesetzes vom 8ten März 1831 werden hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und des bcigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 14ten Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hafsenp'flug. Vt. Volmar. Vt. Ha Kau. Vt. Baumbach.