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Sammlung von Gesetzen rc. für Kurheffen.

Jahr 1851, — N° XV. — Juli.

Provisorisches Gesetz

vom 14121 Juli 1851,

Abänderungen des Staatsdienstgesetzes betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 12?, Kurfürst rc. rc.

erlassen,

um, dem Bedürfnisse einer entsprechenden Handhabung der Disciplin im Staatsdienste, für welches durch die Vorschriften des Staats­dienstgesetzes vom 8ten März 1831 nicht in genügender Weise Vorsorge getroffen war, abzuhelfen, sowie die DortheUe, welche der Staatsdienst gewahrt, mit den Leistungen , in Uebereinstimmung zu bringen, die von dem betreffenden Diener gefordert werden, indem Wir Uns die weitere Vorlage zum Zweck einer vollständigen Revision des Staats- d'ienstgesetzes vorbehalten,

für die Diener des Civilstandcs und der Militär- Verwaltung, in so weit letztere nicht auf die Kriegs - Artikel beeidigt sind, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums und mit Zustimmung der beiden Kommissare von Oesterreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom Uten v. M. dazu bevollmächtigten hohen Regie­rungen, nämlich des Kaiserlich Königlich Oester­reichischen Feldmarschall-Lieutenants, Grafen von Leiningen - Westerburg und des Königlich Preußischen Staats - Ministers U h d e n, unter dem Vorbehalte der demnächst einzuholenden land- ständischen Zustimmung das' folgende provisorische Gesetz.

§. L

Der Staatsdiener ist verbunden, alle die Pflich­ten zu erfüllen, welche ihm sein Amt auflegt, und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens würdig zu beweisen, wie sein Beruf erfordert.

Den ihm vorgesetzten Behörden liegt ob, auf die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten, welche den Umfang der Dienstpflicht bilden, zu halten.

§. 2.

Als Dienstvergehen, welche der Ahndung durch die nach den §. §. 20, 33 und 39 ein­tretenden Gerichte anheim fallen, sind die in den §. §. 7, 10 und 13 angegebenen Pflichtver­letzungen zu betrachten.

§♦ 3.

Eine jede Behörde ist berechtigt, gegen jeden ihr untergeordneten Diener, welcher ihr den schul­digen Gehorsam versagt, oder in Erfüllung seiner Dienstpflichten sich säumig erweiset, mit den ge­setzlichen Zwangsmitteln (vergl. §. 11) vorzu- schreiten.

In außerordentlichen Fällen ist eine Oberbe­hörde auch ermächtigt, die Erledigung eines ver­zögerten Dienstgeschäfts (z. B. der Rechnungs­Stellung) auf Kosten des Säumigen einem dazu geeigneten Sachkundigen zu übertragen oder auf sonst geeignete Weise zu erzwingen.

§. 4.

Findet die Vorgesetzte Behörde es erforderlich, daß zur Constatirung des Verdachtes einer Ver-

(Ausgegeben zu Cassel am 16ten Juli 1851.)

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