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Ausschr. des Minist, des Innern, ^ 7ten Juli 1851, die Verwaltung der Landespolizei rc, betreffend. 37

In Ansehung der zu verhängenden Strafen sind, die Regierungen und Regierungs-Commis­sionen auf Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern und Gefängnißstrafen bis zu vierzehn Tagen, die Landrathsämter auf Geldstrafen bis zu fünf Thalern und Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen beschränkt.

Die Landrathsämter haben die Befugniß, die Uebertretung allgemeiner Anordnungen mit Geldstrafen bis zu fünf Thalern und Gefängniß­strafen bis zu drei Tagen zu bedrohen. Wor Erlaß solcher mit Strafandrohung verbundenen Anordnungen haben dieselben den Bezirksrath um seine Meinung zu befragen und, wenn die Anord­nung besten Billigung nicht findet, darüber an die Regierung (die Regierungs-Commissionen an das Ministerium des Innern), welcher (beziehungs­weise dem Ministerium des Innern) in solchem Falle die Entscheidung zustehet, zu berichten.

Die durch Uebertretung solcher Anordnungen verwirkten Strafen sind von den zuständigen Gerichten auszusprechen.

§. 20.

Das Gesetz vom 31sten Oktober 1848, die Bildung neuer Verwaltungsbezirke rc. betreffend, mit Ausnahme der die Verpflichtung der Gemein­den hinsichtlich des Landwegebaues betreffenden Bestimmung im §. 39, sowie das Gesetz vom 14ten März 1850, die Wahlen der Bezirksräthe betreffend, treten für die Folge außer Kraft,

§. 21.

Die Wirksamkeit der in Gemäßheit des erwähn, ten Gesetzes eingeführten Behörden hört mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes auf, und gehen die Obliegenheiten derselben auf die durch die Verordnung vom heutigen Tage, die Umbildung der inneren Landesverwaltung be­treffend, eingesetzten Behörden über. Letztere haben diejenigen Geschäfte, bei welchen die Zuziehung

des Bezirksrathes der Regel nach erforderlich ist, soviel thunlich bis dahin, daß das Zusammentre­ten des Bezirksrathes erfolgen kann, auszusetzen (s. jedoch §. 16, Abs. 3).

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 7ten Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hasseupflug. Vt V olmar. Vt. Haynau. Vt. Baumbach.

Ausschreiben des Ministeriums des Innern,

vom 7™ Juli 1851, die Verwaltung der Landespolizei in den Provinzial-Hauptstädten betreffend.

Nachdem zufolge allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten in Gemäßheit des provisorischen Gesetzes vom 2 ten l. M., betreffend die Verwaltung der Landes- polizei, diese in den Städten

Cassel, Marburg, Fulda und Hanau den durch die Verordnung vom heutigen Tage, die Umbildung der inneren Landesverwaltung betreffend, daselbst eingesetzten Landrathsämtern übertragen worden ist; so wird solches zur Nach- achtung hierdurch bekannt gemacht.

Caffel am 7ten Juli 1851.

Kurfürst!. Ministerium des Innern. Hassenpflug.

vt. Beckmann.