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Urovis. Gesetz vom 7ttn Juli 1851, die VollziehungSgewalt der Verwaltungsbehörde»,
nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministe- riums und mit Zustimmung der beiden Commis- sare von Oestreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom Uten vorigen Monats dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiser!. Königl. Oesterteichischen Feldmarschall- Lieutenants Grafen von Leiningen-Wester- burg und des Königl. Preußischen Staatsmini- sters Uhden, unter dem Vorbehalte der demnächst einzuholenden landständischen Zustimmung, folgendes provisorische Gesetz:
§• I
Für jeden der durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage, die Umbildung der inneren Landesverwaltung betreffend, hergestellten Landrathsbezirke (Kreise) soll ein Bezirksrath gebildet werden, welcher in den Kreisen Caffel und Hanau aus acht, in den übrigen Kreisen aus sechs Mitgliedern bestehen wird.
8» 2.
Der Bezirksrath hat zur Vorbereitung solcher wichtigeren Berwaltungs-Maaßregeln, welche das Beste des Kreises betreffen, oder über welche seine gutachtliche Aeußerung zu vernehmen von allgemeinerem Interesse ist, auf Anordnung eines Ministeriums oder einer oberen (Central- oder Pro- vinzial-) Behörde oder des Landrathsamtes dieselben zu berathen und sein deßhalbiges Gutachten zu erstatten.
§. 3.
Der Bezirksrath ist insbesondere mit seinem Gutachten zu hören
1) bei Erlaß allgemeiner und bleibender, mit Strafandrohung verbundener polizeilicher Anordnungen der Landrathsämter (s. §.19);
2) bei Feststellung der Grundsätze, wonach allgemeine Lasten auf den Kreis oder einzelne Theile desselben zu »ertheilen und aus- zugleichen sind, soweit diese Grundsätze nicht gesetzlich feststehen;
3) bei Ausgleichung der den Kreis betreffenden allgemeinen Lasten;
4) bei Anlegung und wesentlicher Veränderung der Richtung von Landstraßen;
5) über die Aufnahme von Wegestrecken in den Landwegebauverband oder deren Ausschließung aus demselben;
6) bei Bestimmung der in jedem Jahre von den Gemeinden auszuführenden Landwegebauten, sowie über die Heranziehung von Gemeinden zu Landwegebauten außerhalb ihrer Gemarkung;
7) bei Errichtung gemeinnütziger Anstalten für den Kreis oder die Provinz;
8) bei Zuweisung von Heimathlosen zu einer Gemeinde (vergl. §. 10 der Gemeinde-Ordnung);
9) bei Beschwerden über verweigerte Aufnahme eines Inländers zum Ortsbürger in den nach §. 93, Abs. 1, e der Gemeinde-Ordnung zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde geeigneten Fällen; - ■ -——’—-—
10) bei Bestätigung von Gemeinde-Statuten (vergl. §. 3 der Gemeinde-Ordnung);
11) bei Einführung beziehungsweise Erhöhung gemeinheitlicher Verbrauchs-Auflagen (vergl.
§. 73 der Gemeinde - Ordnung);
12) bei Errichtung und Trennung von Zünften, Ertheilung von Zunftbriefen und Gewerbs- Reglements;
13) bei Anordnung einer veränderten Verwendung des Vermögens und Einkommens von Stiftungen, die nicht blos lokale Bedeutung haben, ohne doch zu den öffentlichen in dem damit verbundenen Begriffe zu gehören;
14) bei Einrichtungen zur Versorgung mit Holz und anderem Feuerungs- Material;
15) überhaupt bei administrativen Anordnungen, welche den Verkehr und die Nahrungsquellen der Bewohner hemmen oder beschränken können, oder die Kräfte derselben in bedeutendem Maaße in Anspruch nehmen.