Einzelbild herunterladen
 

32

Urovis. Gesetz vom 7ttn Juli 1851, die VollziehungSgewalt der Verwaltungsbehörde»,

nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministe- riums und mit Zustimmung der beiden Commis- sare von Oestreich und Preußen, als den durch Bundesbeschluß vom Uten vorigen Monats dazu bevollmächtigten hohen Regierungen, nämlich des Kaiser!. Königl. Oesterteichischen Feldmarschall- Lieutenants Grafen von Leiningen-Wester- burg und des Königl. Preußischen Staatsmini- sters Uhden, unter dem Vorbehalte der dem­nächst einzuholenden landständischen Zustimmung, folgendes provisorische Gesetz:

§• I

Für jeden der durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage, die Umbildung der inneren Lan­desverwaltung betreffend, hergestellten Landraths­bezirke (Kreise) soll ein Bezirksrath gebildet wer­den, welcher in den Kreisen Caffel und Hanau aus acht, in den übrigen Kreisen aus sechs Mit­gliedern bestehen wird.

8» 2.

Der Bezirksrath hat zur Vorbereitung solcher wichtigeren Berwaltungs-Maaßregeln, welche das Beste des Kreises betreffen, oder über welche seine gutachtliche Aeußerung zu vernehmen von allgemei­nerem Interesse ist, auf Anordnung eines Mini­steriums oder einer oberen (Central- oder Pro- vinzial-) Behörde oder des Landrathsamtes die­selben zu berathen und sein deßhalbiges Gutachten zu erstatten.

§. 3.

Der Bezirksrath ist insbesondere mit seinem Gutachten zu hören

1) bei Erlaß allgemeiner und bleibender, mit Strafandrohung verbundener polizeilicher An­ordnungen der Landrathsämter (s. §.19);

2) bei Feststellung der Grundsätze, wonach allgemeine Lasten auf den Kreis oder ein­zelne Theile desselben zu »ertheilen und aus- zugleichen sind, soweit diese Grundsätze nicht gesetzlich feststehen;

3) bei Ausgleichung der den Kreis betreffen­den allgemeinen Lasten;

4) bei Anlegung und wesentlicher Veränderung der Richtung von Landstraßen;

5) über die Aufnahme von Wegestrecken in den Landwegebauverband oder deren Aus­schließung aus demselben;

6) bei Bestimmung der in jedem Jahre von den Gemeinden auszuführenden Landwege­bauten, sowie über die Heranziehung von Gemeinden zu Landwegebauten außerhalb ihrer Gemarkung;

7) bei Errichtung gemeinnütziger Anstalten für den Kreis oder die Provinz;

8) bei Zuweisung von Heimathlosen zu einer Gemeinde (vergl. §. 10 der Gemeinde-Ord­nung);

9) bei Beschwerden über verweigerte Aufnahme eines Inländers zum Ortsbürger in den nach §. 93, Abs. 1, e der Gemeinde-Ordnung zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde geeig­neten Fällen; - ■ -——’—-—

10) bei Bestätigung von Gemeinde-Statuten (vergl. §. 3 der Gemeinde-Ordnung);

11) bei Einführung beziehungsweise Erhöhung gemeinheitlicher Verbrauchs-Auflagen (vergl.

§. 73 der Gemeinde - Ordnung);

12) bei Errichtung und Trennung von Zünften, Ertheilung von Zunftbriefen und Gewerbs- Reglements;

13) bei Anordnung einer veränderten Verwen­dung des Vermögens und Einkommens von Stiftungen, die nicht blos lokale Bedeutung haben, ohne doch zu den öffentlichen in dem damit verbundenen Begriffe zu gehören;

14) bei Einrichtungen zur Versorgung mit Holz und anderem Feuerungs- Material;

15) überhaupt bei administrativen Anordnungen, welche den Verkehr und die Nahrungsquellen der Bewohner hemmen oder beschränken kön­nen, oder die Kräfte derselben in bedeuten­dem Maaße in Anspruch nehmen.