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Provis. Gesetz vom 7ten Juli 1851, die Voüziehungrgewalt der Verwaltungsbehörden rc.

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8. 25.

Die in den §. §. 11 bis 20 für die Regie­rungen gegebenen Bestimmungen finden auch auf die Regierungs-Commissionen Anwendung, soweit sie dazu an sich sich eignen.

Besondere Bestimmungen.

§. 26. .

Die Unserem Ministerium des Innern, soweit solche zweckmäßig erscheinen, unterzuordnenden besonderen Commissionen, namentlich:

1) für landwirthschaftliche Angelegenheiten,

2) für Gewerbs- und Handels-Angelegenheiten,

3) für bauliche Angelegenheiten,

4) für statistische Angelegenheiten, werden aus geeigneten Beamten aller Staatsver­waltungszweige und anderen Sachkundigen von Uns ernannt werden.

Sie haben:

a. Unsere Ministerien und Oberbehörden mit Gutachten und Rathschlägen, technischen Ausarbeitungen und Revisionen zu unter­stützen ;

b. Prüfungen auf Verfügung Unserer Mini­sterien oder auf Ersuchen Unserer Ober­behörden vorzunehmen;

c. bei Unseren Ministerien das Wohl des Staates und der Staatsangehörigen för­dernde Anträge zu stellen.

Der Commission für Handels - und Gewerbe- Angelegenheiten werden daneben, unter Leitung Unseres Ministeriums des Innern, die verwal­tende Wirksamkeit und Befugnisse des leitenden Ausschusses des vorhinnigen Handels- und Ge­werbs-Vereines übertragen.

§. 27.

Die zur Förderung der Landwirthschaft und des Handels sich bildenden Vereine können mit Unserem Ministerium des Innern unmittelbar ode durch Vermittelung der im §. 26 erwähnten Com­missionen in Verbindung treten.

8. 28.

Zur Vermeidung von Geschäftsstockungen haben die jetzt vorhandenen Behörden ihre bisherige Thätigkeit bis zu weiterer, den Schluß derselben bestimmenden Anordnung fortzusetzen, wobei ihnen, unter Beilegung der erforderlichen Competenz, der §. 21 des provisorischen Gesetzes vom heutigen Tage, die Vollziehungsgewalt der Verwaltungs­behörden, sowie die Bezirksräthe betreffend, zur Richtschnur dient.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 7ten Juli 1851.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt. Haynan.

Vt. Baumbach.

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Provisorisches Gesetz vom 7^ Juli 1851,

die Vollziehungsgewalt der Verwal­tungsbehörden, sowie die Bezirks­räthe betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I^z Kurfürst rc. rc. erlassen

um die Einrichtung von Bezirksräthen nach den im §.48 der Verfassungs-Urkunde ent­haltenen Grundbestimmungen zu bewirken, auch den Zusammenhang der gesammten Verwaltung mit der Grundlage Unserer Staatseinrichtung wiederherzustellen, welcher durch die vermittelst des Gesetzes vom 31sten October 1848, die Bildung neuer Verwal­tungsbezirke rc. betreffend, geschaffenen, aus einem Wahlverfahren hervorgegangenen Be­hörden gestört worden,