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Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhessen.

Jahr 1851. — N° XIII. — Juli.

Verordnung vom 752 Juli 1851,

die Umbildung der inneren Landesver­waltung betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1LC, Kurfürst rc. rc.

ertheilen,

um die offenbaren Mängel der dermaligen Organisation der inneren Landesverwaltung zu beseitigen, derselben zugleich in Wahr­heit den erforderlichen einfachen, raschen und kräftigen Gang zu sichern,

nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministe­riums, folgende Verordnung:

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1

Die bis zum Isten Februar 1849 bestandene Eintheilung des Kurstaates in Kreise und Pro­vinzen tritt für die innere Landesverwaltung wieder ein, jedoch in der Weise, daß die Kreise Schaum­burg und Schmalkalden die besondere Stellung erhalten, welche aus den §. §. 21 flg. sich ergibt.

Für die Verwaltung der Kreise werden die Kreisämter unter der Bezeichnung „Landraths­ämter" und für die Verwaltung der Provinzen die Regierungen wieder hergestellt, letztere jedoch mit der weiter folgenden anderweiten Organisation.

(Ausgegeben zu Caffel am 10tm Juli 1851.)

Von den Landrathsamtern.

8. 2.

Ein jedes Landrathsamt wird aus einem Landrathe und einem Kreissecretar bestehen. Wo indessen der Umfang der Geschäfte es erfordert, wird von Uns noch ein Assessor, auch in Bezie­hung auf die Polizeiverwaltungs- Geschäfte das nöthige Personal an weiteren Beamten und Subalternen beigegeben werden.

8. 3.

Dem Landrathe steht die alleinige Entscheidung in allen Angelegenheiten der dem Landrathsamte überwiesenen Verwaltung zu.

Derselbe ist jedoch befugt, einzelne der ihm obliegenden Verwaltungsgeschäfte durch allgemeine oder besondere Aufrrags-Verfügungen dem Assessor oder dem Kreissecretar zur selbstständigen Entschei­dung zu überweisen. Die dcshalbigen allgemei­nen Auftrags - Verfügungen bedürfen der Geneh­migung der Regierung und sind durch das Pro- vinzial- Wochenblatt zu veröffentlichen.

8« 4.

In Fällen der Verhinderung oder des Abgangs des Landrathes wird derselbe durch den Kreis­secretar vertreten. Ist indessen ein Assessor vor­handen, so steht diesem, und erst bei dessen Ver­hinderung oder Abgänge dem Kreissecretar die Vertretung zu.

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