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1851.

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Wochenblatt

für

die Provinz H anqF.

Hans», Donnerstag den SS» Dezember ISSt»

^M^ Pränumerationen auf dieses Blatt werden hier am Orte von dem Waisenhausbuchhalter Limbert, auswärts von den betreffenden Poststellen angenommen.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller» gnädigst geruhet:

dem Vorstände des Kriegsministeriums, Oberst­lieutenant v. H a y n a u, die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von des Kaisers von Oesterreich Majestät demselben verliehenen Kom- mandeurkreuzes des Kaiserlich Oesterreichischen Leo­poldordens zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

dem Rittmeister und Flügeladjutanten v. Bje­den feld die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deö von des Kaisers von Oesterreich Majestät demselben verliehenen Ritterordens der eisernes Krone zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den charakterisirten Hauptmann Matthias vom Kadettenkorps zum wirklichen Hauptmann, und

den Premierlieutenant Rvnneberg vom ersten Infanterieregiment (Kurfürst) zum Adjutanten der ersten Jnfanteriebrigade zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Bestehender Vorschrift gemäß wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die Steuerrentereien

beauftragt sind, hinsichtlich derjenigen Uebertre- fangen der Strafgesetze über direkte Steuer, welche in ihrem Rentereibezirkc verkommen, die Funk­tionen der öffentlichen Ankläger bei den betreffen­den geständigen Untergerichten auözuüben.

Lasset am 12. Dezember 1851.

Kurfürstliches Finanzministerium, Abtheilung für die direkten Steuern.

A s b r a n d.

vt. Rudolph.

2. Nachdem die bisherige Patronin des Kallmann- schen Benesiziums, eingegangener Anzeige zufolge, gestorben ist, so werden alle Diejenigen, welche auf daö Patronat des gedachten Benesiziums An­sprüche zu haben glauben, hierdurch aufgefordert, dieselben binnen 4 Wochen bei der unterzeichneten Behörde, unter Vorlegung der erforderlichen Nach- Weisungen, geltenb. zu machen.

Cassel am 9. Dezember 1851.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen.

Wachs.

vt Bücking.

3. Nachdem der aus dem inländischen Berufe ent­lassen Kantor Reimer aus Grove-Rodenberg feit länger als einem Jahre keine Beiträge mehr zur Kasse der Civil - Wittwen - rc. Gesellschaft geleistet hat, so ist derselbe nunmehr in Gemaßheit der §§. 11 und 14 der Verordnung vom 29. März 1827 als bisheriges Mitglied von dieser Anstalt ausgeschlossen worden, welches bei mangelnder