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namentlich sind diejenigen, den Kriegszustand betreffenden , vom 7. und 28. September v. I. am 9- resp. 30. September ausgegeben worden, weshalb das Bestreiten der gehörig geschehenen Publikation in der Vertheidigung keinen Werth hat, insbesondere aber auch der jemaligen Ansicht der betreffenden Behörden über die Gültigkeit und Vollziehbarkeit jener Verordnungen rechtliche Erheblichkeit nicht beizumessen steht.
Für die unter den Begriff des Hochverraths fallenden Verbrechen gibt das Kurhessische Partikularrecht die Entscheidungsnorm in der Verordnung vom 14. Februar 1795, welche denselben im §. 1 dahin definirt, daß er begangen werde von demjenigen, welcher
a. die persönliche Sicherheit des Landesherrn verletzt, und
h. der die Ruhe und Sicherheit des Landes feindselig stört und dessen bisherige Einrichtung und Verfassung zu Grunde zu richten oder deiuscldcn von außen Gefahr zuzuziehen, oder solche zu vergrößern sucht.
ES soll hierbei einerlei sein, ob solches öffentlich oder in geheimen Gesellschaften, oder von einzelnen Personen durch eignen Rath und That, mit oder ohne Waffen, durch vorsätzliche Mittheilung von Geheimnissen und Absichten, durch Ertheilung von Rath, Hülfeleistung und Förderung, oder durch eine jede sonst dahin abzweckende Handlung geschehe.
Durch die Aufstellung dieses Begriffs, welcher den gemeinrechtlichen Umfang desselben erweitert, ist nicht ausgeschlossen, daß im klebrigen sämmtliche wesentliche gemeinrechtliche Merkmale des Hochverraths auch bei uns für erforderlich gehalten werden müssen. Namentlich gehört dahin der animus hostilis des Verbrechers, also ein auf Vernichtung gerichteter böser Vorsatz, ähnlich dem, wie ihn der auswärtige Feind zu haben pflegt.
Vorliegend ist es hauptsächlich zweierlei, was die Anklage auf Hochverrath gegen den Jnkulpaten veranlaßt: einmal der in einer öffentlichen Flugschrift ausgeführte Gedanke, daß Kurhessen unter den obwaltenden Verhältnissen sich von seinem Fürsten lossagen und auf Einsetzung einer Regentschaft Bedacht nehmen müsse, und sodann, daß der Beistand Preußens und seiner Verbündete» gegen die Staatsgewalt anzurufen sei, letzteres in Verbindung mit der Thatsache, daß Angeklagter sich in diesem Sinne, d. h. behufs Einwirkung Preußischen Einschreitens, mit einer Petition an die erste Preußische Kammer gewendet hat.
Beides bedarf hier einer näheren Beleuchtung.
In seiner Flugschrift: „Einige Worte rc." führt Angeklagter S. 7 aus, es gebe keine'Verpflichtung, einen Fürsten beizubehalten, dessen Bestrebungen auf eine Auflösung des rechtliche» Staates, Vernichtung der Verfassung, Unterdrückung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit hinzielen, was er namentlich dem
Kurfürsten von Hessen zum Vorwurfe macht, indem er ausdrücklich erklärt, hier vom Kurfürsten selbst zu reden.
Alsdann wird dem Volke wieder zu gemäßigten Schritten, namentlich dazu gerathen, daß der Kurfürst durch den permanenten landständischen Ausschuß und „die oberen Staatsbehörden" zu einer Erklärung darüber ausgesorvert werde, ob er fortan die Verfassung und „die Gesetze respektiren wolle;" erfolge dann keine genügend willfährige Antwort, so müsse an die Einsetzung einer Regentschaft auf „verfassungsmäßigem Wege" gedacht werden.
Die überaus heftigen Angriffe, welche Angeklagter gegen den Landesherr», mit Bezug auf dessen, ihm mißliebige, Regierungshandlungen sich erlaubt, geben allerdings keine mit der Unlerthanentrcue vereinbare Gesinnungen gegen denselben kund, insbesondere scheint es auf eine Entthronung des Landessürsten von ihm abgesehen zu sein. Soviel sich aber aus der ganzen verworrenen Darstellungsweise entnehmen läßt, zielt Angeklagter nur bedingungsweise auf einen solchen Schritt hin, „die Regentschaft" wird nur für den Fall vom Angeklagten gerechtfertigt gefunden, wenn die (vom Angeklagten beliebte) Anfrage würde verneint werden, oder ohne genügende Erwiderung bliebe. Solche dem Publikum in öffentlichen Schriften vor- gelegten Plane werden freilich zu solchen gerechnet werden müssen, welche die persönliche Sicherheit des Lanvesherrn zu verletzen an sich geeignet sind. Es sind jedoch Momente vorhanden, welche der Heisen- schen Schrift jenen gefährlichen Charakter benehmen oder wenigstens eine ernstlich auf Hochverrath abzie- lcnde Willensrichtung bei demselben unwahrscheinlich machen.
In dem proponirten Äbverlangcn einer Erklärung von dem Fürsten kann zunächst, da von deshalbigen Gewaltmaßregeln keine Reve ist, nur ein Die dem Landesherr» schuldige Ehrerbietung in hohem Grade verletzendes, nicht ein dessen persönliche Sicherheit gefährdendes, Projekt gefüllten werden.
Abgesehen davon, daß Angeklagter nun jedes Attentat gegen die Sicherheit des Landesherr» und der Verfassung beharrlich in Abrede stellt und hierbei über das gewöhnliche Negiren hinausgeht, indem er sich mit Heftigkeit und einer gewissen Verwunderung darüber, daß ihm solches zur Last gelegt werde, dagegen verwahrt, welche Vcrtheidigungsweise dem wirklich Schuldigen nicht eigen zu sein pflegt, findet sich nir- gens eine Andeutung von einem förmlich angelegten, festen Plane zur Ausführung Des angerathenen Verfahrens angedeutet. Angeklagter redet von eventueller Einsetzung einer Regentschaft „auf verfassungsmäßigem Wege," Da aber die Fälle, deren in §. 7 der Verf.- Urk. als Beringungen einer Regentschaft gedacht wird, nicht vorlagen oder vorgelegen haben würden, so läßt sich mit diese» Worten ein vernünftiger Sinn überall nicht verbinde», und man darf daher der Erklärung des Angeklagte», „er wisse selbst nicht, was er sich