Wochenblatt für -1 e Provinz Hanau.
Hanau, Donnerstag den A. Dezember L8L1.
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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die unterzeichnete Prüfungskommission hat folgende Bestimmungen getroffen:
1) die Prüfungen ?er Kandidaten der Theologie für daS Pfarramt sollen künftig in der Ne» gel im Früh; ';re innerhalb der Sonntage Quasimodogenili und Rogate und im Herbste innerhalb der auf den ersten Sonntag nach Michaelis folgenden 4 Wochen Statt finden.
2) Gesuche der Kandidaten um Einberufung zum examen pro ministerio, welche direkt an die Prüfungskommission unter der Adresse des Vorsitzenden derselben, des Superintendenten der Diöcese Cassel, einzureichen sind, können in der Regel nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Nachsuchende bereits das vierte Jahr der Kandidatenzeit zurückgelegt hat.
Die Herren geistlichen Inspektoren und Metro- politane werden veranlaßt, diese Bestimmungen zur Kenntniß der in ihren Jnspekturen (Klaffen) lebenden Kandidaten zu bringen und dieselben auch ernstlich darauf hinzuweisen, daß das examen pro ministerio seinem Zwecke nach praktischer Natur ist mib sie bei ihren vorbereitenden Studien hierauf vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, sich insbesondere auch mit dem gemeinen und vaterländischen Kirchenrechte, sowie mit der Geschichte und den Ordnungen und Einrichtungen der Hessischen Landeskirche sorgfältig bekannt zu machen haben. Cassel am 6. November 185t.
Die zur Prüfung der Bewerber um ein Pfarramt bestellte geistliche Kommission des Konsistorialbezirks Cassel:
M» den Superintendenten:
Dr. Vilmar. Dr., Hoffmann. Martin.
2. Friedrich-Wilhelms Itordbahn.
Um der Vorschrift des §. 30 des StatutS, wonach in jedem Jahre eine Generalversammlung der Mitglieder der Friedrich - Wilhelms Nordbahngesellschaft gehalten werden soll, zu genügen, laden wir die Letzteren zu einer solchen auf
den 12. k. M., Vormittags 9 Uhr, in den Saal des hiesigen StadtbaueS hierdurch ein.
Gegenstand der Berathung und Veschlußnahme wird der Inhalt des diesjährigen Rechenschaftsberichts sein, von welchem gedruckte Exemplare v»m .25. d. M. an zum Ankauf in den Buchhandlungen bereit liegen werden.
Diejenigen Aktionäre, welche mindestens fünf Aktien besitzen und der Versammlung beiwohnen wollen, werden mit Beziehung auf §. 33 des Sta- tutö ersucht, solche spätestens bis zum 5- k. M. einschließlich in unserm Geschäftslokale (die Sonntage ausgenommen), täglich Vormittags von 8 bis 2 und Nachmittags von 4 bis 6 Uhr, vor« zuzejgen und die darüber auSzustellende Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, in Empfang zu nehmen-
Die Legitimationsurkunden etwaiger Vertreter von Gesellschaftsmitgliedern (§. 34 des StatutS) sind bei dieser Gelegenheit gleichfalls vorzulegen.
Cassel am 15. November 1851-
Die Direktion der Friedrich-Wilhelms Nordbahn.
S e z e k o r n.
vt. Hodiesne, v. c.
3. In Gemäßheit des §. 112 des Rekrutirungs« gesetzes vom 25. Oktober 1834 wird der Abschluß der, nach demselben aus den Ungehorsamsstrafen